Landesbeamtengesetz Berlin: § 103 Pflichten der Polizeivollzugsbeamten

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§ 103 Pflichten der Polizeivollzugsbeamten 

Die Polizeivollzugsbeamten haben neben den allgemeinen Beamtenpflichten die sich aus demWesen des Polizeivollzugsdienstes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen.


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