Landesbeamtengesetz Berlin: § 113 Vertretung des Dienstherrn

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§ 113 Vertretung des Dienstherrn   

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde (§ 3) vertreten.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Behörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle die Senatsverwaltung für Inneres.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung anderen Behörden übertragen.


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