Landesbeamtengesetz Berlin: § .25 Verbot der Amtsausübung

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§ 25* Verbot der Amtsausübung

(1) Die Dienstbehörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte ist vor Erlass des Verbotes zu hören. ?

*§ 25 Abs. 1 Satz 2: Geänd. durch Art. II Nr. 3 d. Ges. v. 29. 6. 2004, GVBl. S. 263


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