Landesbeamtengesetz Berlin: § .65 Entlassung aus anderen Gründen

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§ 65 Entlassung aus anderen Gründen 

Der Beamte ist zu entlassen,
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
2. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze ernannt worden ist oder
3. wenn er ohne Genehmigung der Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes nimmt.


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