Landesbeamtengesetz Berlin: § 69 Entlassungsverfügung

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§ 69* Entlassungsverfügung 

Die Entlassung wird von der Dienstbehörde verfügt und tritt im Falle des § 65 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zugestellt worden ist. ?

* § 69: Geänd. durch Art. III Nr. 4 d. Ges. v. 2. 10. 2003, GVBl. S. 486


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