Landesbeamtengesetz Berlin: § 7 Arten von Beamten

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§ 7 Arten von Beamten

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 verwendet werden soll,
2. auf Zeit, wenn
a) der Beamte auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden darf oder
b) dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion übertragen wird (§ 10 b),
3. auf Probe, wenn der Beamte
a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 10 a) eine Probezeit zurückzulegen hat,
4. auf Widerruf, wenn der Beamte a) einen Vorbereitungsdienst, einen Ausbildungsdienst oder eine Grundausbildung abzuleisten hat oder
b) nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 verwendet werden soll.

(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 ehrenamtlich wahrnehmen soll.


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