Nebentätigkeitsverordnung von Berlin: § 11 Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material; Grundsätze

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§ 11 Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material; Grundsätze  

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

(2) Nimmt ein Beamter ein Nebenamt gegen Vergütung für seinen Dienstherrn wahr oder übt er eine unentgeltliche Tätigkeit aus oder übt er eine Prüfungs-, Lehr- oder Unterrichtstätigkeit im öffentlichen Dienst aus, bei deren Wahrnehmung er die hierfür zur Verfügung gestellten Arbeitsräume benutzt, so kann auf die Entrichtung eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material verzichtet werden.

(3) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendekkung und des Vorteilsausgleichs.


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