Nebentätigkeitsverordnung von Berlin: § .3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Landesdienst

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§ 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Landesdienst  

Aufgaben, die für das Land Berlin oder für eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.


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