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§ 9 Abrechnung von Vergütungen
Der Beamte hat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seiner Dienstbehörde eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 7 vorzulegen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.