Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 20 Verteilung der Versorgungslasten

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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Abschnitt 3
Landesübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung

§ 20 Verteilung der Versorgungslasten

Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, tragen der aufnehmende und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsbezüge anteilig. .


 

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