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Beamtenversorgungsgesetz: § 12 Ausbildungszeiten
§ 12 Ausbildungszeiten
(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 bis 4 gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 entsprechend.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
12.0
Für das Zusammentreffen mit Renten, die nicht von § 55 erfasst werden, und sonstigen Versorgungsleistungen gelten die Tz 11.0.2 bis 11.0.8 entsprechend.
Hinweise:
Für das Verfahren bei der Berücksichtigung vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 und Tz 49.2.3. Wegen der Vollendung des 17. Lebensjahres gelten Hinweise 6.1.3 entsprechend.
12.1.1
Außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn das Laufbahnrecht (z. B. durch Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften) eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorschreibt.
12.1.2.1
Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ist nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen, aus dem die Versorgung gewährt wird. Sie ergibt sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die Laufbahn vorgeschrieben waren, in der er zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde. Sie rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an. Wird die vorgeschriebene Ausbildung (z. B. ein Jahr Praktikum) durch eine andere, längere Ausbildung (z. B. drei Jahre Lehre) ersetzt, rechnet die Mindestzeit des vorgeschriebenen Praktikums erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres, auch wenn die Lehre tatsächlich schon vorher begann.
Hinweise:
Maßgeblich sind die Mindestausbildungszeiten am Prüfungsort. Die Mindestzeit bei einem Studium rechnet vom Beginn des 1. Semesters (vgl. Tz 12.1.12) an.
12.1.2.2
Beim Übertritt in ein Amt einer Laufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können unabhängig davon, ob ein Dienstherrnwechsel stattgefunden hat, die für das neue Amt vorgeschriebenen Mindestzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Satz 1 dieser Tz gilt entsprechend beim Übertritt in das Amt eines Professors.
12.1.3
Ausbildungszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Einer vorgeschriebenen Prüfung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich.
12.1.4
Bleibt die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung und der üblichen Prüfungszeit zurück, kann nur die tatsächliche Dauer der Ausbildung und Prüfung berücksichtigt werden.
12.1.5
Waren für eine Laufbahn bei gleicher allgemeiner Schulbildung alternativ verschiedene Ausbildungsgänge gleichrangig vorgesehen, ist die vorgeschriebene Mindestzeit des jeweils abgeleisteten Ausbildungsganges - und nicht etwa die Mindestzeit des kürzeren Ausbildungsganges - maßgebend.
Hinweise:
Beispiel:
Ausbildung zum Realschullehrer über die Ausbildung zum Grundschullehrer mit Zusatzausbildung oder über ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und ein zusätzliches Studium an einer Pädagogischen Hochschule.
12.1.6
Verbrachte Mindestzeiten für mehrere abgeschlossene Ausbildungsgänge können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für die Laufbahn oder das Amt ausdrücklich vorgeschrieben waren. Es genügt nicht, dass die zusätzliche Ausbildung für die Ausübung der Tätigkeit als förderlich angesehen wurde.
Ist der Nachweis nur einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorgeschrieben und weist der Beamte mehrere unterschiedlich lange, vorgeschriebene und abgeschlossene Berufsausbildungen nach, kann die Mindestzeit des längeren Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
12.1.7
Die Mindestzeit nach Satz 1 Nr. 1 verlängert sich nicht bei Arbeitsunfällen während eines nicht im Beamtenverhältnis abgeleisteten Vorbereitungsdienstes. Das Gleiche gilt bei Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes; für den nach den Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes vorgeschriebenen Ausgleich gilt § 9 Abs. 1 Nr. 1.
12.1.8
Verlängert sich der nicht im Beamtenverhältnis abgeleistete Vorbereitungsdienst wegen des Wehrdienstes, so ist im Hinblick auf das Arbeitsplatzschutzgesetz der längere Vorbereitungsdienst als vorgeschrieben zu berücksichtigen.
Hinweise:
Beispiel:
Verspäteter Prüfungstermin auf Grund des Wehrdienstes.
Vorbereitungsdienst (VBD): 01.07.1995-30.06.1998
Wehrdienst (§9): 01.07.1996-30.06.1997
Weiterführung des VBD bis: 30.06.1999
frühestmöglicher Prüfungstermin: 05.12.1999
zu berücksichtigender VBD: 01.07.1995-30.06.1996
und 01.07.1997-05.12.1999
12.1.9
Tz 12.1.8 gilt entsprechend für eine Verlängerung wegen Freistellung für Zwecke der Personalvertretung (§ 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung).
Hinweise:
Das Beispiel der Hinweise 12.1.8 gilt entsprechend.
12.1.10
Zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnen auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Ist ein Bewerber, der nach Ableistung der Ausbildung die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, ohne Ableistung einer weiteren Ausbildung in eine Laufbahn der nächstniedrigeren Laufbahngruppe eingestellt worden, kann die verbrachte Ausbildung im Rahmen der für die neue Laufbahn vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden. Ist eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung im Wege eines Fernstudiums, eines nach dem Fernunterrichtsgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) zugelassenen Fernlehrgangs oder eines Abendschulbesuchs absolviert worden, kann eine solche Ausbildung bis zur Dauer der Mindestzeiten berücksichtigt werden, die für eine entsprechende Vollzeitausbildung berücksichtigungsfähig wären.
Hinweise:
Beispiel:
Soweit Zeiten des Besuchs einer Fachhochschule auf das für die Ablegung der Diplom-Hauptprüfung an einer Technischen Universität vorgeschriebene Studium angerechnet worden sind, können diese Zeiten im Rahmen der sonst für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlichen Mindestzeit (Satz 1 Nr. 1) berücksichtigt werden.
Fachhochschule: 01.09.1995 - 31.08.1999
Das Fachhochschulstudium wurde im Umfang von einem Jahr auf das Hochschulstudium angerechnet:
Universität: 01.10.1999 - 31.03.2005
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Zeit vom:
01.09.1995 - 31.08.1996 und vom 01.10.1999 - 31.05.2005 berücksichtigungsfähig. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist zu beachten.
12.1.11
Volontärzeiten und ähnliche informatorische Beschäftigungszeiten können nur dann als vorgeschriebene Ausbildung angesehen werden, wenn sie aufgrund von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften abzuleisten sind.
12.1.12
Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für das Semester generell sechs Monate anzusetzen.
Hinweise:
Das Semester umfasst bei wissenschaftlichen Hochschulen die Zeiten vom 1. April bis 30. September (Sommersemester) und vom 1. Oktober bis 31. März (Wintersemester), bei Fachhochschulen die Zeiten vom 1. März bis 31. August (Sommersemester) und vom 1. September bis 28./29. Februar (Wintersemester).
12.1.13
Neben der Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums oder des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes können, wenn diese Zeit das Prüfungsverfahren nicht umfasst, als übliche Prüfungszeit im höheren Dienst sechs Monate, im gehobenen und mittleren Dienst drei Monate für jede die genannten Ausbildungsarten abschließende vorgeschriebene Prüfung anerkannt werden. Das Prüfungsverfahren endet mit dem letzten Prüfungstag, in der Regel mit der mündlichen Prüfung. Ist das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung nicht festzustellen, ist das Datum des Prüfungszeugnisses zu Grunde zu legen.
12.1.14
Die Mindeststudienzeit zuzüglich einer üblichen Prüfungszeit verlängert sich nicht, wenn darin Zeiten enthalten sind, die nach anderen Vorschriften (z. B. §§ 6 und 9), ggf. auch nur teilweise ruhegehaltfähig sind und nicht zur Unterbrechung des Studiums geführt haben. Satz 1 dieser Tz gilt entsprechend für Zeiten der Kindererziehung (§ 50a Abs. 1 und 8).
Bei der Begrenzung der Zeit einer Fach- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit nach Satz 1 auf drei Jahre ist vom Beginn der Studienzeit zu rechnen. Im Übrigen gilt Absatz 1 dieser Tz entsprechend.
Hinweise:
Wehrdienstzeiten, die das Studium nicht unterbrechen, sind z. B. Wehrübungen. Diese Zeiten sind nach § 9 zu berücksichtigen.
Beispiel:
Studium einschließlich übliche Prüfungszeit = 01.10.1995 - 30.09.2001
(Mindeststudienzeit: 01.10.1995 - 30.09.1999)
1. Wehrübung: 01.10.1996 - 31.10.1996
2. Wehrübung: 01.04.1997 - 30.04.1997
3. Wehrübung: 01.05.2000 - 31.05.2000
zu berücksichtigen nach:
§ 12 = 01.10.1995 - 30.09.1996
§ 9 = 01.10.1996 - 31. 10.1996
§ 12 = 01.11.1996 - 31.03.1997
§ 9 = 01.04.1997 - 30. 04.1997
§ 12 = 01.05.1997 - 30. 09.1998*
§ 9 = 01.05.2000 - 31.05. 2000
* unter Beachtung des Satzes 1 Halbsatz 2
12.1.1
Setzt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus verschiedenen Ausbildungsarten zusammen, ist grundsätzlich die für jede Ausbildungsart verbrachte Zeit der für sie vorgeschriebenen Mindestzeit gegenüberzustellen. Ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums oder die Zulassung zu einer vorgeschriebenen Prüfung eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) nachzuweisen, ist dieses Praktikum auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen, soweit das Praktikum und die Studienzeit sich überschneiden.
Hinweise:
Beispiel:
Vorpraktikum 01.09.1990 - 30.11.1990
Studium 01.10.1990 - 30.09.1996
Hauptpraktikum 01.04.1994 - 30.09.1994
Ruhegehaltfähige Dienstzeit:
Vorpraktikum 01.09.1990 - 30.11.1990
Studium 01.12.1990 - 30.09.1993
Hauptpraktikum 01.04.1994 - 30.09.1994
Die Anerkennung erfolgt nach folgenden Rechtsgrundlagen:
Vorpraktikum = § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Studium = § 12 Abs. l Satz 1 Nr. l i.V.m. § 12 Abs.1 Satz 1 letzter HS;
Hauptpraktikum = § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
12.1.16
Promotionszeiten können bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden, wenn die Promotion für die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben war. Als Promotionszeit wird die unmittelbar vor dem Rigorosum liegende Zeit berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn diese Zeit vorrangig auf Grund von Dienstzeiten nach anderen Vorschriften (z. B. §§ 6 und 10) berücksichtigungsfähig ist.
Hinweise:
Promotionszeiten sind Zeiten der Ausarbeitung der Dissertation und der Vorbereitung auf das Rigorosum sowie das Rigorosum.
12.1.17
Stipendiatenzeiten können nur im Rahmen eines Habilitationsstipendiums als Habilitationszeit berücksichtigt werden. Tz 67.2.3.4 bleibt unberührt.
12.1.18
Eine hauptberufliche Tätigkeit (Satz 1 Nr. 2) kann nur berücksichtigt werden, soweit sie als praktische Tätigkeit - in der Regel neben einer Ausbildung - Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zum Beamten war. Die Tätigkeit kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet worden sein. Auf die Höhe eines gewährten Entgelts kommt es nicht an. Entscheidend für die Berücksichtigung ist allein, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach. Wegen des Begriffs "hauptberuflich" vgl. Tz 10.1.9.1.
Zeiten einer Ausbildung, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden ist oder diese herabgesetzt hat, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden.
12.1.19
Die hauptberufliche Tätigkeit kann nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden; Tz 12.1.2.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Hinweise:
Bei einem Beamten einer besonderen Fachrichtung wird laufbahnrechtlich anstelle des Vorbereitungsdienstes eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes gefordert Der Beamte weist insgesamt sieben Jahre einer solchen Tätigkeit nach, von denen das erste und die beiden letzten im öffentlichen Dienst verbracht wurden. Da die laufbahnrechtliche Voraussetzung nach Ablauf der ersten vier Jahre erfüllt war; können diese nach Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt werden; soweit die Voraussetzungen für die Anwendung z. B. des § 10 auf denselben oder einen Teil dieses Zeitraumes erfüllt sind, bleibt die Anwendung dieser Vorschrift unberührt Eine Zeit darf jedoch nur einmal berücksichtigt werden.
12.1.20
Für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
12.1.21
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden.
Hinweise:
Zur Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst vgl. § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 6, § 31 Abs. 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Die Hinweise 12.1.10 gelten entsprechend.
12.1.22
Bei der Prüfung, ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichsteht, weil sie diese ersetzt (Satz 2), ist von der für den Eintritt in die Laufbahn vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. Wird eine bestimmte Ausbildung (z. B. frühere Verwaltungslehre, sonstige Lehrzeit oder Praktikum) nur von Bewerbern gefordert, die eine andere als die vorgeschriebene Regelschulbildung besitzen, kann sie nicht berücksichtigt werden.
Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fach- bzw. Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, können dann als ruhgehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzen.
12.2.0
Hinweise:
Absatz 2 ist nicht im Rahmen der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1, 3, 4 Satz 2 anzuwenden.
Zum Vollzugsdienst rechnen der Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie der Dienst im Bundesgrenzschutz. Zum Einsatzdienst der Feuerwehr rechnen der unmittelbare Brandbekämpfungs- und Hilfsleistungsdienst.
12.2.1
Wegen des Begriffs "hauptberuflich" wird auf Tz 10.1.9.1 verwiesen. Liegt hiernach eine hauptberufliche Tätigkeit vor, gilt für Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit § 6 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
Hinweise:
In Fällen der Tz 12.2.1 Satz 2 kann auch eine kalendermäßig über fünf Jahre hinausgehende Tätigkeit bis zu insgesamt fünf Jahren als ruhgehaltfähig berücksichtigt werden.
12.2.2
Die Berücksichtigung nach Absatz 2 wird anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 vorgenommen. Eine Anwendung des Absatzes 2 kommt nur in Betracht, wenn dies für den Beamten günstiger ist als eine Anwendung des Absatzes 1. Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 berücksichtigt werden, entfällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach Absatz 1; andere in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeiten bleiben daneben berücksichtigungsfähig.
Hinweise:
Beispiel:
Beamter im Justizvollzugsdienst, geb. 11.07. 1944
Lehre 01.08.1958 - 31.07.1961
Gehilfe 01.08.1961 - 31.07.1965
Soldat auf Zeit 01.10.1965 - 30.09.1968
Gehilfe 01.10.1968 - 31.03.1973
Beamter auf Widerruf ab 01.04.1973
Einstellungsvoraussetzungen:
3 Jahre Lehrzeit
3 Jahre hauptberufliche Tätigkeit
1 Jahr Vorbereitungsdienst
Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 berücksichtigungsfähig:
11.07.1961 - 31.07.1961 0 J 21 T
01.08.1961 - 31.07.1964 3 J 0 T
Nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig:
11.07.1961 - 31.07.1961 0 J 21 T
01.08.1961 - 31.07.1965 4 J 0 T
01.10.1968 - 09. 09.1969 0 J 344 T
Die Anwendung von Absatz 2 führt zu einem günstigeren Ergebnis.
12.2.3
Der Fünfjahreszeitraum beginnt frühestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres; § 12b ist zu beachten.
Hinweise:
Wegen der Vollendung des 17. Lebensjahres gelten die Hinweise 6.1.3 entsprechend.
12.2.4
Eine praktische Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit ist für die Wahrnehmung des Amtes als förderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die dem Beamten zuerst übertragen wurden. Dieser innere Zusammenhang ist gegeben, wenn der Beamte durch die Ausübung der praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit allemeine Berufs- oder Lebenserfahrung gewonnen hat, die zur Erfüllung der Aufgaben beigetragen haben.
Hinweise:
Eine praktische hauptberufliche Tätigkeit setzt nicht zwingend eine Ausbildung voraus.
12.3.0
Hinweise:
Wegen des Begriffs "Regelstudienzeit" wird auf § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - verwiesen. Die Regelstudienzeit umfasst nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung grundsätzlich auch die Prüfungszeit
12.4.1
Haben Beamte, die unter Satz 1 fallen, die für Laufbahnbewerber ihrer Laufbahn vorgeschriebene Ausbildung und ggf. eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise abgeleistet, können diese im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigt werden. Die Tz 12.1.3 gilt entsprechend.
Hinweise:
Wegen des Begriffs "anderer als Laufbahnbewerber" wird auf § 16 Abs.1 BRRG hingewiesen.
Satz 1 gilt für andere als Laufbahnbewerber; die in eine Laufbahn eingetreten sind, für die Vorschriften über Ausbildung und Prüfung bestehen.
Beispiel:
Beamter des höheren Dienstes mit erster juristischer Staatsprüfung.
12.4.2
In den Fällen des Satzes 2 ist vor der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Entscheidung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde darüber einzuholen, welche Mindestzeiten einer Ausbildung und ggf. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer späteren laufbahnrechtlichen Gestaltung der Laufbahn vorgeschrieben werden müssen; dies werden in der Regel die in ständiger Übung geforderten Zeiten sein.
Hinweise:
Satz 2 gilt für Bewerber; die in eine Laufbahn eingetreten sind, für die Vorschriften über Ausbildung und Prüfung noch nicht bestehen.
12.5.1
Für die Quotelung von Ausbildungszeiten gelten die Tz 6.1. 16 Satz 2 bis 11 entsprechend.
12.5.2
Die im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigten Zeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung, ausgenommen die allgemeine Schulbildung, werden von der Quotelung erfasst. Zur vorgeschriebenen Ausbildung gehören auch praktische Ausbildungszeiten. Ebenfalls erfasst werden Ausbildungszeiten anderer Bewerber nach Absatz 4 Satz 1.
Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 und Abs. 2 Satz 1) sind keine Ausbildungszeiten und werden nicht von der Quotelung erfasst.
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Zur Quotelung von Ausbildungszeiten wird af die Tz 6.1.16 und die Hinweise 6.1.16 hingewiesen.
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