Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen 

§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

32.0
Hinweise:
Die Vorschrift regelt den Ersatz von Sachschäden, die bei einem Dienstunfall eingetreten sind; im Übrigen gilt Tz. 45.1.1 sinngemäß. Tritt ein Schaden bei einem Ereignis ein, das nur deshalb kein Dienstunfall i. S. d. § 31 ist, weil kein Körperschaden vorliegt oder verursacht wurde, findet § 32 keine Anwendung. In diesen Fällen richtet sich ein Sachschadenersatz nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. § 94 Hessisches Beamtengesetz, § 102 LBG Baden-Württemberg, § 96 Niedersächsisches Beamtengesetz, § 91 LBG Nordrhein- Westfalen oder den Billigkeitsvorschriften des Bundes und der Länder). Bei im Ausland entstandenen Schäden sind die Sonderregelungen der §§ 43a und 46a zu beachten.

32.1.1
Hat der Beamte den Dienstunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wird Sachschadenersatz nach Satz 1 nicht gewährt.

Hinweise:
Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn den Beamten auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden trifft. Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (OLG Stuttgart vom 2. Februar 1989, NJW -  RR 1989, 682, BGH vom 8. Juli 1992, NJW -  RR 1992, 2418).

32.1.2
Sachschadenersatz ist nicht zu leisten, wenn der erstattungsfähige Betrag 15 ? nicht übersteigt.

32.1.3
Der Ersatz ist i. d. R. auf Kleidungsstücke und sonstige mitgeführte Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt. Ersatz wird auch für private Gegenstände gewährt, die der Beamte als Arbeitsmittel zur Ausübung des Dienstes benötigt und deren Benutzung der Dienstvorgesetzte veranlasst oder ausdrücklich zugestimmt hat. Ob die Gegenstände Eigentum des Beamten sind, ist unerheblich. Zu ersetzen sind die tatsächlich entstandenen und notwendigen Reparaturkosten. Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, so ist der Zeitwert zu erstatten; dies gilt nicht für orthopädische oder andere Hilfsmittel und Sehhilfen. Gutachterkosten oder Kosten für einen Kostenvoranschlag werden nur dann erstattet, wenn die Dienststelle diese veranlasst. Bei der Schadensberechnung ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte anzusetzen.

Hinweise:
Ersatz ist auch dann zu leisten, wenn dem Beamten nur deshalb kein Schaden entstanden ist, weil die Haftungserleichterung unter Ehegatten nach § 1359 BGB oder zwischen Eltern und Kindern nach § 1664 BGB eingreift.

Hinsichtlich der in den Dienst eingebrachten privaten Gegenstände, wird auf die hierzu ergangene Rechtsprechung verwiesen (BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 - 2 C 8/92, BVerwGE 94, 163, ZBR 1994 S. 229, Urteil des Hessischen VGH vom 19. Juni 1996 IÖD 1997 S. 30).

32.1.4
Ersatz darf nur geleistet werden, soweit der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann (z. B. Kfz- Teil- und - Vollversicherung, Kranken- oder Hausratversicherung, Leistungen aus Schutzbriefen). Der Anspruch auf Sachschadenersatz geht einem etwaigen Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder vor. Auf den Klageweg ist der Beamte jedoch nicht zu verweisen, wenn ihm die Rechtsverfolgung nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen ist der Beamte verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten.

Hinweise:
Der Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) geht dem Anspruch auf Ersatzleistung nach dieser Vorschrift vor.

32.1.5
Wege nach und von der Dienststelle.

Der Ersatz für die Beschädigung oder Zerstörung von Kraftfahrzeugen beschränkt sich im Einzelfall auf höchstens 300 ?, von Krafträdern und Zweirädern auf 150 ? der nicht gedeckten Kosten. Für den Ersatz von Sachschäden an einem Fahrzeug, die auf dem Wege nach und von einer Dienststelle entstehen, müssen schwer wiegende Gründe für die Benutzung des Fahrzeuges vorliegen.

Schwer wiegende Gründe können sich nur ergeben aus
a) der Eigenart des Dienstes oder des Dienstortes (z. B. an mehreren Einsatzorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit oder nicht mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erreichbare Dienststelle),

b) den persönlichen Verhältnissen des Beamten (z. B. außergewöhnliche Gehbehinderung),

c) der Tatsache, dass der Beamte aus dienstlichen Gründen umfangreiches Dienstgepäck (Aktenmaterial, Gegenstände mit großem Gewicht oder sperrige Gegenstände) transportieren muss, die auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unzumutbar erscheinen lassen.

Die örtlichen Verhältnisse der selbst gewählten Wohnung (z. B. keine oder ungenügende Verkehrsanbindung vom Wohnort oder erhebliche Zeitersparnis durch die Benutzung des Fahrzeuges) sind keine schwer wiegenden Gründe. Die Benutzung des Fahrzeuges liegt in diesen Fällen im überwiegenden privaten Interesse des Beamten.

32.1.6
Unabhängig vom Höchstbetrag der Tz 32.1.5 sind nach Maßgabe der Tz 32.1.7 die durch den Unfall an einem Fahrzeug entstandenen Schäden zu erstatten: 1. bei Fahrten von der Wohnung zum Dienstort, sofern die Fahrten mit dem privaten Fahrzeug aus unabweisbaren dienstlichen Gründen auf noch ungeräumten Straßen erfolgen mussten (z. B. Straßenunterhaltungspersonal auf dem Weg zum Winterdienst) und auf Grund dieser Umstände ein Sachschaden eintritt,

2. bei Wegeunfällen, wenn das Fahrzeug an diesem Tag ausschließlich wegen einer Dienstreise oder eines Dienstganges i. S. v. Tz 32.1.7 benutzt werden sollte bzw. benutzt wurde.

32.1.7
Dienstreisen und Dienstgänge:
Ersatz für Sachschäden bei Dienstreisen und Dienstgängen setzt voraus, dass die Fahrzeugbenutzung vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges entweder im Einzelfall oder allgemein aus triftigen Gründen gestattet worden ist.

Ist bundes- oder landesrechtlich geregelt, dass die gewährte Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs auch die Kosten der Kaskoversicherung mit abdeckt, kann Sachschadenersatz bis zu 300 ? gewährt werden.

Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle.

Hinweise:
Beginn und Ende einer Dienstreise sowie das Vorliegen triftiger Gründe ergeben sich in der Regel aus der Dienstreisegenehmigung.

32.1.8
Sachschäden an Fahrzeugen sind grundsätzlich nur in Höhe der entstandenen Kosten, höchstens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tage des Schadens erstattungsfähig. Mittelbare Schäden werden nur in Ausnahmefällen ersetzt.

Nicht erstattungsfähig sind z. B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Rückstufungsfolgen infolge der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Fremdschadens.

Dagegen sind erstattungsfähig die nachgewiesenen Kosten, die mit der Behebung des Schadens zusammenhängen, wie Bergungs-, Abschleppkosten, Kosten für Kfz-Zeichen und für Ab- und Anmeldung bei Totalschaden.

Hinweise:
a) Grundsätzlich gilt, dass der Beamte auf die Inanspruchnahme einer bestehenden Fahrzeugversicherung (Teil- oder Vollversicherung) zu verweisen ist. (vgl. Tz 32.1.4).  Dies gilt nicht, wenn der Fahrzeugschaden geringer ist als der Gesamtbetrag aus dem Verlustwert an Schadensfreiheitsrabatt (SF-Rabatt) und dem Betrag der Selbstbeteiligung (SB).

b) Bei einer Schadensregulierung durch eine Versicherung entspricht der erstattungsfähige Betrag der Summe der nachgewiesenen Beträge für SB und den Verlust an SF-Rabatt. Der Verlust an SF-Rabatt bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum bis zur Wiedererlangung des vor dem dienstlich bedingten Sachschadens erreichten SF-Rabatt entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung zu dem am Unfalltag gegebenen Verhältnissen. Die Höhe des Rabattverlustes ist durch eine Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen (vgl. Beschluss des Hessischen VGH vom 18. März 1999 - 1 ZU 3257/97 - n. v.).

c) Besteht eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung [vgl. z. B. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 1991 (StAnz. Nr. 51/52) i. V. m. der Bekanntmachung vom 12. August 1997 (FMBl S. 239)], so ist der Beamte auf die Inanspruchnahme dieser Versicherung zu verweisen.

d) Ist am Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, ist auch bei Durchführung einer Reparatur der Sachschadenersatz auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt.

e) Der Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben (einschließlich Mehrwertsteuer). Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.

f) Rest- und Altteile, hierzu zählt auch das unreparierte Fahrzeug, verbleiben dem Beamten. Sie werden zum Veräußerungswert oder dem beim Verkauf erzielten Erlös auf die Erstattungsleistung angerechnet.

g) Bei Beschädigung des Fahrzeugs werden die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt. Entsprechendes gilt auch bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen von Fahrzeugen.

32.1.9
Kosten der Erste-Hilfe-Leistung sind u. a. Kosten für die Herbeiholung eines Arztes, für einen Krankenwagen oder sonstiger Beförderungsmittel, für etwaige Ersatzansprüche Dritter, die bei der Hilfeleistung Schaden erlitten haben. Die Kosten müssen notwendig und nachgewiesen sein.

32.1.10
Werden Anträge nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Satz 2 gestellt, so ist eine Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 ausgeschlossen.


 

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