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Beamtenversorgungsgesetz: § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Unfallruhegehaltes (§§ 36, 37).
2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
39.0
Unfall-Hinterbliebenenversorgung ist nur zu gewähren, wenn der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls oder der Erkrankung i. S. d. §§ 31 und 31a verstorben ist (vgl. Tz 45.3.1.4).
Hinweise:
Die Hinterbliebenenbezüge sind nach § 42 anteilig zu kürzen, wenn sie insgesamt die dort genannten Höchstgrenzen übersteigen.
39.1
Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. In Zweifelsfällen ist Tz 45.3.1.4 zu beachten.
Hinweise:
Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung haben die Hinterbliebenen
a) eines während des aktiven Dienstverhältnisses an den Dienstunfallfolgen verstorbenen Beamten
- auf Lebenszeit oder auf Zeit;
- auf Probe, es .sei denn, dass der Beamte den Dienstunfall durch grobes Verschulden herbeigeführt hat (vgl. § 46 Abs. 1 BBG oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften);
b) eines Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Unfallruhegehalt hatte (BVerwG vom 8. September 1964 - 2 C 159/62 - ZBR 1965/183) und an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.
Ausgeschlossen ist Unfallhinterbliebenenversorgung bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland, wenn sich der Beamte der zur Erkrankung oder zum Unfall führenden Gefährdung grob fahrlässig ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte wäre (§ 31 a Satz 3).
Keinen Anspruch hat die Witwe aus der Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, die erst nach dessen vollendetem 65. Lebensjahr und nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist (§ 44 Abs. 3. Ihr steht nur ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 zu.
Nachträglich als Kind angenommene Kinder i. S. d. § 23 Abs. 2 können einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Unfallwaisengeldes erhalten.
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