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Beamtenversorgungsgesetz: § 49 Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 49 Zahlung der Versorgungsbezüge
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen übertragen. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von
Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
49.1
Oberste Dienstbehörde ist die Behörde, die bei Eintritt in den Ruhestand oberste Dienstbehörde war. In Zweifelsfällen entscheidet das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium.
Hinweise:
Welche Behörde oberste Dienstbehörde des Beamten ist, richtet sich bei Bundesbeamten nach § 3 Abs. 1 BBG, im Übrigen nach landesrechtlichen Vorschriften.
49.2.1
Versorgungsbezüge auf Grund von Kannvorschriften sind nur auf Antrag zu bewilligen. Bewilligungen dürfen frühestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats an ausgesprochen werden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder dem Tod des früheren Beamten gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.
49.2.2
Über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 10 und § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 ist von Amts wegen zu entscheiden; dabei ist auf den gesetzlichen Vorbehalt hinzuweisen.
49.2.3
Vordienstzeiten aufgrund von Kannvorschriften können nur auf Antrag berücksichtigt werden. Über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines verstorbenen Beamten bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung soll von Amts wegen entschieden werden. Wird der Antrag nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt, können die Vordienstzeiten frühestens vom Beginn des Antragsmonats an berücksichtigt werden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.
49.3
Hinweise:
Entscheidungen haben i. d. R. dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie für eine unbestimmte Zahl von Fällen bindende Festlegungen treffen. Die grundsätzliche Bedeutung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass
a) eine Ermessensentscheidung erforderlich wird, die präjudizielle Bedeutung haben kann, soweit keine Regelung durch eine Verwaltungsvorschrift vorliegt,
b) von einer bestehenden allgemeinen Entscheidungspraxis abgewichen werden soll oder
c) ein unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen ist und eine Verwaltungsvorschrift hierzu nicht vorliegt.
49.6
Hinweise:
Zum Transfer von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen ins Ausland s. BMF-Rdschr. vom 4. September 2001 - ZB 3 - P 1600 - 44/01 (GMBl S. 945).
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