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Beamtenversorgungsgesetz: § 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
§ 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte
vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(2) (weggefallen)
(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(4) Soweit der Bund oder die Länder durch Gesetz eine jährliche Sonderzahlung an Versorgungsberechtigte gewähren, darf diese im Kalenderjahr den monatlichen Versorgungsbezug nicht überschreiten. Das Gesetz hat die Zahlungsweise zu bestimmen. Es kann festlegen, dass die Sonderzahlung an der allgemeinen Anpassung nach § 70 teilnimmt. Daneben kann für jedes Kind eines Versorgungsberechtigten ein Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 Euro gewährt werden.
(5) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Absatz 4 und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag nach Absatz 4 Satz 4.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
50.1
Bei den für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kindern sind die Verhältnisse des Verstorbenen zu berücksichtigen. Daher wird ein Unterschiedsbetrag neben Witwengeld nur gezahlt, wenn es sich um Kinder des Verstorbenen i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt.
Hinweise:
a) Die für Beamte geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts zum Familienzuschlag sind § 39 Abs. 1 sowie die §§ 40 und 41 BBesG.
b) Die Voraussetzung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" wird nicht dadurch erfüllt, dass infolge eines durchgeführten Versorgungsausgleichs (§§1587a ff. BGB) die Versorgungsbezüge nach § 57 gekürzt werden oder der Versorgungsempfänger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587f ff. BGB) seinem früheren Ehegatten eine Ausgleichsrente nach § 1587g BGB zu entrichten hat. Dies gilt auch dann, wenn ohne die nach einem Wertausgleich gewährte Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 1587b Abs. 2 BGB) oder ohne die gezahlte Ausgleichsrente (§ 1587g BGB) der Versorgungsempfänger aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet wäre.
c) Der Unterschiedsbetrag ist Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Ruhegehaltes, Witwengeldes oder Waisengeldes oder der Unterhaltsbeiträge. Er ist daher bei der Berechnung dieser Bezüge und bei der Gewährung von Leistungen, die nach diesen Bezügen zu bemessen sind (z. B. Witwenabfindung nach § 21), nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass seine Berücksichtigung ausdrücklich vorgesehen ist (z. B. nach § 18 Abs. 1 Satz 3). Ferner bleibt der Unterschiedsbetrag z. B. bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 und des § 25 außer Betracht.
50.3.1
Der Anspruch auf eine der in § 65 Abs. 1 und 2 EStG genannten Leistungen stellt i. S. d. Satzes 1 dann keinen Ausschlussgrund nach § 65 EStG dar, wenn beim Vorhandensein einer nach dem EStG anspruchsberechtigten Person Kindergeld nach § 65 Abs. 2 EStG zu zahlen wäre; in diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 65 Abs. 2 EStG zu zahlen.
50.3.2
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Ausgleichsbetrag erfüllt, ist dieser auch dann zu zahlen, wenn vom Waisengeld nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.
Hinweise:
Der Ausgleichsbetrag ist Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Waisengeldes oder Unterhaltsbeitrages. Bei der anteilmäßigen Kürzung (§§ 25 und 42) bleibt der Ausgleichsbetrag unberücksichtigt.
50.4
§ 2 Nr. 2 BeamtVÜV i. V. m. § 3 Abs. 3 BesÜV ist zu beachten
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