Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht 

§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung
unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

51.1
Hinweise:
Inwieweit Versorgungsbezüge mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bezüge der Pfändung unterliegen, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 850 bis 850i der Zivilprozessordnung (ZPO). Zur Abtretung vgl. auch § 1587i Abs. 2 BGB. Für die Berechnung des pfändbaren Betrages vgl. die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pfändungsfreigrenzen. Für die Berechnung des pfändbaren Betrags vergleiche die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pfändungsfreigrenzen.

Zur Abtretung vgl. auch § 411 sowie § 1587i Abs. 2 BGB und zur Verpfändung die §§ 1275 und 1280 BGB.

51.2
Hinweise:
Die Aufrechnungserklärung ist kein Verwaltungsakt und stellt keine Vollziehung des Leistungsbescheides dar. Daher ist eine Aufrechnung unabhängig von aufschiebender Wirkung eines gegen den Leistungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs zulässig. Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein. Im Übrigen vgl. zur Aufrechnung die §§ 387 ff. BGB und zum Zurückbehandlungsrecht die §§ 273 und 274 BGB.

51.3.1
Das der Verwaltung in Satz 2 eingeräumte Ermessen setzt voraus, dass dem Dienstherrn ein Rückforderungsanspruch nach § 52 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 BBesG zusteht, der sich nach dem Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten als Nachlassverbindlichkeit gegen dessen Erben richtet. Bei nach dem Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezügen ist eine Anrechnung ausgeschlossen. Ebenfalls entfällt eine Anrechnung, wenn keine sterbegeldberechtigte Person vorhanden ist.

51.3.2
Eine Anrechnung erfolgt bis zur Höhe des Sterbegeldanspruchs; dies gilt nicht im Falle eines Kostensterbegeldes nach § 18 Abs. 2 Nr. 2, wenn der Berechtigte nicht zugleich Erbe ist. Eine Anrechnung erfolgt auch dann, wenn der Sterbegeldberechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat und nicht für die Nachlassverbindlichkeit haftet.


 

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