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Beamtenversorgungsgesetz: § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. War der Beamte insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt (§ 5 Abs. 1 Satz 2), werden Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Satz 4 gilt nicht für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter
Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
6.1.1
Dienstzeit ist die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes - GG).
Hinweise:
Wegen der Berücksichtigung der Zeit einer Tätigkeit im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände vgl. § 11 Nr. 1 Buchstabe b. Wegen der Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse (z.B.: Dienstanfänger, Rechtspraktikanten) vgl. § 12. Wegen der Berücksichtigung von Zeiten, die nach dem bis 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, vgl. § 84.
6.1.2
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst auch die Tage des Beginns und der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Als "Tag der ersten Berufung" ist der Tag anzusehen, mit dem das Beamtenverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. Beim Ableben eines Beamten zählt der Todestag mit, nicht aber die nachfolgende Zeit des Sterbemonats. Ist in der Sterbeurkunde nur ein bestimmter Zeitraum angegeben, in dem der Beamte verstorben ist, so rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Regel bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes.
Hinweise:
Die Begründung eines Beamtenverhältnisses wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder an dem in ihr bestimmten späteren Tag wirksam (vgl. § 6 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften). Eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist ohne Bedeutung.
Ein Wechsel des Dienstherrn hat auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit keinen Einfluss.
Zur Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vgl. Tz 14.1 und Hinweise zu 14.1.
6.1.3
Hinweise:
Das 17. Lebensjahr wird am Tag vor dem 17. Geburtstag vollendet (§31 VwVfG i.V.mi. § 187 Abs. 2 und § 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB).
Beispiel:
Geburtstag ist der 16. Januar, das 17. Lebensjahr wird am 15. Januar, 24.00 Uhr vollendet; die ruhegehaltfähige Dienstzeit beginnt am 16. Januar.
6.1.4
Hinweise:
Wegen der Beamten, denen ein Amt verliehen worden ist, das die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht (Satz 2 Nr. 2) vergleiche § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBG und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
6.1.5
Eine Beurlaubung eines Beamten im Vorbereitungsdienst unter Wegfall der Anwärterbezüge steht einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Satz 2 Nr. 5) gleich.
6.1.6
Ob ein Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, soll in der Regel gleichzeitig mit der Beurlaubung schriftlich entschieden werden. Bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge gilt in den nachstehenden Fällen das schriftliche Zugeständnis nach Satz 2 Nr. 5 2. Halbsatz mit der Beurlaubung als erteilt:
- § 7 des Eignungsübungsgesetzes,
- §§ 9 und 16 a Arbeitsplatzschutzgesetz, ggf. i.V.m. § 78 des Zivildienstgesetzes,
- Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit als Entwicklungshelfer oder als integrierte Fachkraft (vgl. Abschnitt I Ziffer 2 der Beurlaubungsrichtlinien des Bundes vom 25. Oktober 2000, GMBl S. 1112, in der jeweils geltenden Fassung sowie die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen),
- Tätigkeit als Fachkraft für Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit bei der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ) oder entsprechenden Einrichtungen (entsandte Fachkraft). Dass es sich um eine entsprechende Einrichtung handelt, ist in geeigneter Forum aktenkundig zu machen.
- Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule (vgl. Artikel 7 Abs. 4 und 5 GG) oder im Auslandsschuldienst.
Hinweise:
Wer Entwicklungshelfer ist, ergibt sich aus § 1 des Entwicklungshelfergesetzes ? EhfG vom 18. Juni 1969 (BGBl. I 1 S. 549( in der jeweils geltenden Fassung.
Anerkannte Träger des Entwicklungsdienstes (§ 2 EgfG) sind derzeit:
- Der Deutsche Entwicklungsdienst (DED),
- Gemeinnützige Gesellschaft mbH in Berlin,
- die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e.V. (AGEH) in Köln,
- die Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen in Deutschland e.V. ? Dienste in Übersee (DÜ) ? Leinfelden-Echterdingen,
- der Internationale Christliche Friedensdienst e.V. (EIRENE) in Neuwied,
- der Weltfriedensdienst e.V. (WFD) in Berlin,
- der Christliche Fachkräfte International e.V. (CFI) in Stuttgart.
Eine integrierte Fachkraft wird im Rahmen eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber im Entwicklungsland tätig und bezieht dafür Zuschüsse aus deutschen öffentlichen Mitteln (vgl. Abschnitt I Ziffer 1 der Beurlaubungsrichtlinien des Bundes sowie die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen). In der Regel wird der Nachweis über den Status als integrierte Fachkraft durch den Zuschussbescheid der GTZ (vertreten durch die Zentralstelle für internationale Migration und Entwicklung, ZIM) erbracht.
Die Voraussetzungen der Tz 6.1.6 Satz 2 sind auch erfüllt bei der Beurlaubung für eine Tätigkeit bei inländischen Zentralen von Instituten der Entwicklungszusammenarbeit, sofern die konkrete Tätigkeit auf ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit bezogen ist, also nicht bei einer Verwaltungstätigkeit ohne spezifischen Bezug zum Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.
Der GTZ entsprechende Einrichtungen sind uneingeschränkt diejenigen Organisationen, die entweder institutionell gefördert werden oder Haushaltsmittel des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Durchführung von Projekten und Programmen der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft oder sonstiger überstaatlicher Einrichtungen erhalten.
Dies sind derzeit folgende Einrichtungen (vgl. Anhang zu den Beurlaubungsrichtlinien de Bundes sowie die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen):
- die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
- die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH Köln (DEG),
- die Deutsche Stiftung für Internationale Entwicklung (DSE),
- die Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e.V.,
- das Deutsche Institut für Entwicklungspolitik (DIE),
- die Carl-Duisberg-Gesellschaft (CDG),
- die Stiftungen der politischen Parteien (Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung, Stiftungsverband Regenbogen e.V.),
- die Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V. (EZE),
- die Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V.
Private Consulting-Unternehmen und privatrechtliche Gesellschaften sind wie der GTZ entsprechende Einrichtungen zu behandeln, soweit sie im Rahmen eines Unterauftrags (z.B. Beauftragung durch die GTZ) staatliche deutsche Projekte der Entwicklungszusammenarbeit oder im Rahmen eines Auftrages der Europäischen Gemeinschaften Projekte der Entwicklungszusammenarbeit durchführen.
Voraussetzung für die Einstufung als entsandte Fachkraft ist, dass nachweislich eine förderungswürdige Aufgabe der Entwicklungszusammenarbeit wahrgenommen wird.
Auslandsschuldienst ist eine Tätigkeit als Auslandslehrer, die mit Genehmigung der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Stelle und mit Zustimmung des Bundesverwaltungsamt ? Zentralstelle für das Auslandsschulwesen ? an einer deutschen Schule im Ausland, im Schul- oder Hochschulwesen eines fremden Staates oder im Dienst des Goethe-Institutes ausgeübt wird. Für aus dem Landesschuldienst beurlaubte Programmlehrkräfte gilt Entsprechendes.
Die Berücksichtigung einer Tätigkeit als Ortslehrkraft an einer deutschen Schule im Ausland kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Tz 11.1.6 Satz 4 vorliegen.
Kein Auslandsschuldienst ist die Tätigkeit an einer Europäischen Schule. Die dort beschäftigten Lehrkräfte werden unter Fortzahlung der Dienstbezüge tätig.
Europaschulen sind öffentlich-rechtliche Schulen (vgl. Tz 6.1.1).
Die Berücksichtigung von durch den DAAD vermittelten Tätigkeiten ist von einer Entscheidung des Dienstherrn im Einzelfall abhängig.
6.1.7
Mit der Beurlaubung soll auch über die Berücksichtigung von Zeiten nach Satz 2 Nr. 5 entschieden werden. Für den Erlass einer Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - kann die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugesichert werden. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge können auch unter dem Vorbehalt als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, dass aus der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit keine Versorgung, Rente oder ähnliche Leistung erworben wird.
6.1.8
Die Zusicherung der Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig zu machen. Er beträgt 30 vom Hundert (v. H.) der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1) zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzuwendung (Bemessungsgrundlage). Bei Teilzeitbeschäftigung während der Beurlaubung wird die Bemessungsgrundlage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (vgl. § 6 Abs. 1 BBesG); in welchem Umfang eine Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach Satz 3 erster Halbsatz. Satz 1 dieser Tz gilt nicht in Fällen der Tz 6.1.6 Satz 2 erster und zweiter Spiegelstrich. In allen anderen Fällen kann nur mit Zustimmung der für das Versorgungsrecht zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde von der Erhebung des Versorgungszuschlags abgesehen werden. Hat der
Arbeitgeber des beurlaubten Beamten im Falle einer Nachversicherung Versicherungsbeiträge getragen, die auf die Beschäftigungszeit bei ihm entfallen, so ist der für diesen Zeitraum gezahlte Versorgungszuschlag zur Hälfte an ihn zurückzuzahlen. Wird ein Versorgungszuschlag erhoben, so ist er für die ganze Zeit der Beurlaubung zu zahlen.
Hinweise:
Bei der Bemessung des Versorgungszuschlags ist § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) zu beachten (Bemessungsfaktor). Soweit Richtlinien über die Durchführung von Entwicklungszusammenarbeit bestehen oder noch erlassen werden, sind diese für die Dienstherrn, für deren Bereich sie erlassen worden sind, verbindlich.
6.1.9
War die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach bis zum 31. Dezember 1976 geltendem Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugestanden, hat es dabei sein Bewenden. Die Tz 6.1.8 Satz 6 bleibt unberührt.
6.1.10
Unberührt von der Neuregelung des Versorgungszuschlags bleiben Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift angetreten worden sind. Satz 1 dieser Tz gilt nicht für Beurlaubungen, die nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift verlängert werden.
6.1.11
In den Fällen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für Teile eines Tages (§ 9 Satz 2 BBesG) ist Satz 2 Nr. 6 nicht anzuwenden.
6.1.12
Unter Abfindung aus öffentlichen Mitteln i.S.d. Satzes 2 Nr. 7 ist z.B. eine Abfindung nach § 152 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen, sofern sie nicht nach § 88 Abs. 2 vollständig zurückgezahlt worden ist.
Hinweise:
Nicht als Abfindung i. S. d. Satzes 2 Nr. 7 gelten u. a.:
- ein Übergangsgeld nach § 47 oder nach bis zum 31. Dezember 1976 geltendem Recht,
- ein Übergangsgeld nach § 47a,
- ein Ausgleich nach § 48,
- eine Übergangsbeihilfe nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August 1953 ( BGBI. 1 S. 899) oder nach § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes - BPolBG - in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung,
- die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
6.1.13
Hinweise:
Wegen der Berücksichtigung von Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder im Parlament eines Landes wird auf die entsprechenden Vorschriften in den Abgeordnetengesetzen hingewiesen.
6.1.14
Bei der verhältnismäßigen Berücksichtigung (Satz 3) ist bei Lehrern und Hochschullehrern von der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl bzw. Regellehrverpflichtung auszugehen.
Hinweise:
Beispiel:
Teilzeitbeschäftigung vom 1. Februar 1971 bis 31. Januar 1974 mit 24 Wochenstunden bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Ruhegehaltfähige Dienstzeit:
1095 Tage x 24/42 = 1 Jahr 260,71 Tage
Die unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen von Bund und Ländern sind zu beachten.
6.1.15
Wird eine Altersteilzeit (§ 72b BBG oder entsprechendes Landesrecht) in Form des sog. Blockmodells wahrgenommen, ist diese Zeit auch im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder des Ablebens des Beamten nur zu 9/10 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Wenn die Altersteilzeit statusrechtlich rückwirkend umgewidmet wurde, ist Satz 1 dieser Tz nicht anzuwenden.
6.1.16
Beurlaubungen, die in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden (z. B. bei Zahlung eines Versorgungszuschlags), werden von Satz 4 (Quotelung) nicht erfasst. Bei der Feststellung der Bagatellgrenze (Freistellungen bis zu 365 Tagen) ist nicht auf einzelne Freistellungen, sondern auf den Gesamtfreistellungszeitraum (= Summe der einzelnen Freistellungen) abzustellen. Der Grund der Freistellung ist dabei unerheblich. Bei der Berechnung des Gesamtfreistellungszeitraums ist die kalendermäßige Dauer der Freistellung maßgeblich; der Umfang der Freistellung (z. B. Teilzeit) ist unbeachtlich, Schalttage werden berücksichtigt (vgl. entsprechend Tz 14.1 Satz 1 letzter Halbsatz). In Betracht kommen für die Berechnung des Gesamtfreistellungszeitraumes Freistellungen sowohl innerhalb als auch außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses; letztere jedoch nur, wenn die Freistellung während einer dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen ruhegehaltfähigen
Dienstzeit bewilligt wurde und die Zeit daher nicht oder lediglich anteilig als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann.
Bei der Berechnung des Quotienten wird die tatsächlich zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit (ohne Ausbildungs-, Zurechnungszeiten und vergleichbare Zeiten) ermittelt (Ist-Zeit).
Die Soll-Zeit berechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (ohne Ausbildungs-, Zurechnungszeiten und vergleichbare Zeiten), die ohne Freistellungen erreicht worden wäre.
Bei der Quotelung von Ausbildungszeiten (nicht der Zurechnungszeit) ist die Zeit einer Freistellung wegen Kindererziehung (Elternzeitverordnung - EltZV, § 72a Abs.4 Satz 1 Buchstabe a BBG oder entsprechendes Landesrecht sowie des Bundeserziehungsgeldgesetzes - BErzGG oder einschlägige tarifrechtliche Regelungen) bis zu drei Jahren je Kind wie Vollzeitbeschäftigung zu werten. Zu diesem Zweck sind Zeiten einer Freistellung wegen Kindererziehung bei der Feststellung der Ist-Zeit als ruhegehaltfähige Vollzeitbeschäftigung zu berücksichtigen. Der zeitliche Umfang der Freistellung ist unerheblich.
Werden während eines Dreijahreszeitraums weitere Kinder erzogen, verlängert sich die zu berücksichtigende Kindererziehungszeit für jedes weitere Kind um den Überschneidungszeitraum; Entsprechendes gilt für Mehrlingsgeburten.
Hinweise:
Die Regelungen in den Sätzen 4 und 5 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind (§ 69b Abs. 1). Sie gelten jedoch für alle Fälle, in denen die Freistellung zwar vor dem 1. Juli 1997 bewilligt, aber erst nach diesem Stichtag angetreten worden ist, sowie für Fälle, in denen bestehende Bewilligungen nach dem 30. Juni 1997 verlängert oder geändert worden sind, ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verlängerung oder Änderung. Änderungen des Umfangs einer vor dem I. Juli 1997 bewilligten und angetretenen Teilzeitbeschäftigung innerhalb des ursprünglichen Bewilligungszeitraums sind unschädlich. Beim Wechsel von einer Teilzeitbeschäftigung zu einer Beurlaubung und umgekehrt nach dem 30. Juni 1997 ist die neue Freistellung stets in die Quotelung mit einzubeziehen.
Die erhöhte Anrechnung von Zeiten nach § 13 Abs. 2 und nach § 3 Abs. I BeamtVÜV bleibt bei der Quotelung außer Betracht.
Beispiele für die Quotelung von Ausbildungszeiten:
Beispiel 1 :
Ein Beamter ist wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Während des Beamtenverhältnisses war er 11 Jahre teilzeitbeschäftigt, davon 8 Jahre mit der Hälfte und 3 Jahre mit zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Ausbildungszeit betrug 3 Jahre.
1. Berechnung des Gesamtfreistellungszeitraumes (1) sowie der Ist (2)-/Soll(3)-Zeit zur Ermittlung der Quote
(1) (2) (3)
Vollzeit 10 J 10 J
Teilzeit (1/2) 8 J 4 J 8 J
Teilzeit (2/3) 3 J 2 J 3 J
Vollzeit 19 J 19 J
Gesamt 11 J 35 J 40 J
Der Gesamtfreistellungszeitraum überschreitet die Bagatellgrenze (12 Monate), so dass die Ausbildungszeit zu quoteln ist.
2. Berechnung der Quote für die Kürzung der Ausbildungszeit
Ist-Zeit 35 J
Sollzeit-Zeit 40 J
= 0,875 = 0,88 = Quotient
3. Berechnung der ruhegehaltfähigen Ausbildungszeit
Ausbildungszeit 3 Jahre
umgerechnet in Tage 1095 Tage
multipliziert mit dem Quotienten 963,60 Tage
umgerechnet in Jahre und Tage ergibt 2 Jahre 233, 60 Tage
Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die Ausbildungszeit mit 2 Jahren und 233,60 Tagen zu berücksichtigen.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch erfolgt die Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wegen der Erziehung von 2 Kindern.
I. Berechnung des Gesamtfreistellungszeitraumes (1) sowie der Ist(2)-/Soll( 3 )-Zeit zur Ermittlung der Quote
(1) (2) (3)
Vollzeit 10 J 10 J
Teilzeit ( 1/2) wegen
Kindererziehung 8 Jahre:
davon 6 Jahre wie Vollzeit 6 J 6 J
davon 2 Jahre Teilzeit 1/2 2 J 1 J 2 J
Teilzeit (2/3) 3 J 2 J 3 J
Vollzeit 19 J 19 J
Gesamt 5 J 38 J 40 J
Der Gesamtfreistellungszeitraum überschreitet die Bagatellgrenze (12 Monate), so dass die Ausbildungszeit zu quoteln ist.
2. Berechnung der Quote für die Kürzung der Ausbildungszeit
Ist-Zeit 38 J
Sollzeit 40 J
= 0,950 = 0,95 = Quotient
3. Berechnung der ruhegehaltfähigen Ausbildungszeit
Ausbildungszeit 3Jahre
umgerechnet in Tage 1095 Tage
multipliziert mit dem Quotienten 1040,25 Tage
umgerechnet in Jahre und Tage ergibt 2 Jahre310,25 Tage
Bei der Quotelung von Ausbildungszeiten bleiben Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu 3 Jahren pro Kind außer Betracht; d. h., die ersten 3 Jahre der Freistellung wegen Kindererziehung gerechnet ab Beginn der Freistellung (hier: 2 Kinder = 6 Jahre) sind wie Vollzeitbeschäftigung zu werten. Daher werden im Gegensatz zu Beispiel nur 2 Jahre der Teilzeitbeschäftigung zu 1/2 der Quotelung zugrunde gelegt.
Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die Ausbildungszeit mit 2 Jahren und 310,25 Tagen zu berücksichtigen.
Beispiel 3:
Ein Beamter ist wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Während des Beamtenverhältnisses war er 12 Jahre wegen der Erziehung von 2 Kindern teilzeitbeschäftigt. Nach der Geburt des 1. Kindes arbeitete er 3 Jahre mit zwei Dritteln, nach der Geburt des 2. Kindes 9 Jahre mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Ausbildungszeit betrug 3 Jahre.
1. Berechnung des Gesamtfreistellungszeitraumes (1) sowie der Ist (2)-/ Soll( 3 )-Zeit zur Ermittlung der Quote
(1) (2) (3)
Vollzeit 10 J 10 J
3 Jahre Teilzeit (2/3) wegen Erziehung des
1. Kindes = Vollzeit 3 J 3 J
9 Jahre Teilzeit ( 1/2) wegen Erziehung
des 1.+2. Kindes:
davon 3 Jahre wie Vollzeit 3 J 3 J
davon 6 Jahre Teilzeit 1/2 6 J 3 J 6 J
Vollzeit 19 J 19 J
Gesamt 6 J 38 J 41 J
Der Gesamtfreistellungszeitraum überschreitet die Bagatellgrenze (12 Monate), so dass die Ausbildungszeit zu quoteln ist.
2. Berechnung der Quote für die Kürzung der Ausbildungszeit
Ist-Zeit 38 J
Soll-Zeit 41 J
= 0,926 = 0,93 = Quotient
3. Berechnung der ruhegehaltfähigen Ausbildungszeit
Ausbildungszeit 3Jahre
umgerechnet in Tage 1095 Tage
multipliziert mit dem Quotienten 1018,35 Tage
umgerechnet in Jahre und Tage ergibt 2 Jahre 288,35 Tage
In diesem Beispiel erfolgte während der ersten 3 Jahre der Zeit der Erziehung des 1. Kindes eine Teilzeitbeschäftigung zu 2/3; diese 3 Jahre sind wie Vollzeit zu berücksichtigen. Während der ersten 3 Jahre der Zeit der Erziehung des 1. und 2. Kindes erfolgte eine Teilzeitbeschäftigung zu 1/2, d. h. die ersten 3 Jahre der Halbtagsbeschäftigung sind wie Vollzeit zu berücksichtigen. Nur die restlichen 6 Jahre werden der Quotelung zugrunde gelegt.
Bei der Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die Ausbildungszeit mit 2 Jahren und 288,35 Tagen zu berücksichtigen.
Beispiel 4:
Ein Beamter ist wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten. Während des Beamtenverhältnisses war er wegen der Erziehung von 2 Kindern 8 Jahre beurlaubt. Die Ausbildungszeit betrug 3 Jahre; die Zurechnungszeit beträgt ebenfalls 3 Jahre.
1. Berechnung des Gesamtfreistellungszeitraumes (1) sowie der Ist (2)-/ Soll( 3)-Zeit zur Ermittlung der Quote (nur für die Ausbildungszeit!)
(1) (2) (3)
Vollzeit 10 J 10 J
Beurlaubung 8 Jahre:
davon 6 Jahre wie Vollzeit 6 J 6 J
davon 2 Jahre zu quoteln 2 J 2 J
Vollzeit 9 J 9 J
Gesamt 2 J 25 J 27 J
Der Gesamtfreistellungszeitraum überschreitet die Bagatellgrenze (12 Monate), so dass die Ausbildungszeit zu quoteln ist.
Bei der Quotelung von Ausbildungszeiten bleiben Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu 3 Jahre pro Kind außer Betracht. D.h. die ersten 3 Jahre der Freistellung wegen Kindererziehung gerechnet ab Beginn der Freistellung (hier:
2 Kinder = 6 Jahre) sind wie Vollzeitbeschäftigung zu werten.
2. Berechnung der Quote für die Kürzung der Ausbildungszeit
Ist-Zeit 25 J
Soll-Zeit 27 J
= 0,925 = 0,93 = Quotient
3. Berechnung der ruhegehaltfähigen Ausbildungszeit
Ausbildungszeit 3 Jahre
umgerechnet in Tage 1095 Tage
multipliziert mit dem Quotienten 1018,35 Tage
umgerechnet in Jahre und Tage ergibt 2 Jahre 288,35 Tage
4. Berechnung der Quote für die Kürzung der Zurechnungszeit:
Berechnung des Gesamtfreistellungszeitraumes (I) sowie der Ist (2)-/ Soll( 3 )-Zeit zur Ermittlung der Quote
(1) (2) (3)
Vollzeit 10 J 10 J
Beurlaubung 8 Jahre 8 J 8 J
Vollzeit 9 J 9 J
Gesamt 8 J 19 J 27 J
Der Gesamtfreistellungszeitraum überschreitet die Bagatellgrenze (12 Monate), so dass die Zurechnungszeit zu quoteln ist.
Ist-Zeit 19 J
Soll-Zeit 27 J
= 0,703 = 0,70 = Quotient
5. Berechnung der ruhegehaltfähigen Zurechnungszeit
Zurechnungszeit 3 Jahre
umgerechnet in Tage 1095 Tage
multipliziert mit dem Quotienten 766,50 Tage
umgerechnet in Jahre und Tage ergibt 2 Jahre 36,50 Tage
Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die Ausbildungszeit mit 2 Jahren und 288,35 Tagen und die Zurechnungszeit mit 2 Jahren und 36,50 Tagen zu berücksichtigen.
6.1.17
Die Altersteilzeit (Satz 3 zweiter Halbsatz) als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung ist für die Quotelung von Ausbildungszeiten mit dem Wert von 9/10 anzurechnen.
6.2.1
Absatz 2 wird nicht angewandt, wenn die beamtenrechtlichen Folgen eines Urteils in vollem Umfange im Gnadenwege (§ 50 Abs. 2 BBG, § 81 Abs. 2 B DG oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) oder im Wiederaufnahmeverfahren (§ 51 Abs. 1 BBG, § 76 Abs. 1 B DG oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) aufgehoben worden sind.
6.2.2
Ausnahmen (Satz 2) sollen zugelassen werden, wenn der Beamte, dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst oder die Entlassung drohte, auf seinen Antrag entlassen, aber wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, nachdem er rechtskräftig freigesprochen oder nur zu einer Strafe verurteilt worden ist, die sein Ausscheiden nicht nach sich gezogen hätte.
6.2.3
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der frühere Beamte in anderen als den in Tz 6.2.2 genannten Fällen wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist und sich in dem neuen Beamtenverhältnis bewährt hat.
6.3.1
Zu den entsprechenden Voraussetzungen (Nr. 3), unter denen Zeiten im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied einer Landesregierung zu berücksichtigen sind, gehört, dass auf den Amtsinhaber auch das Berufsausübungsverbot (Landesrecht entsprechend § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre - PStG - i. V. m. § 5 des Bundesministergesetzes - BMinG) angewandt worden ist.
6.3.2
Nr.4 erfasst ohne Rücksicht auf die Art der Tätigkeit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die während des Beamtenverhältnisses (Entsendungszeit) oder vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt worden sind.
Hinweise:
Wegen der Berücksichtigung entsprechender nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses zurückgelegter Zeiten vgl. § 7 Satz I Nr. 2.
Die von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Abfindung (Nr. 4 zweiter Halbsatz) wird nach § 56 Abs. 3 berücksichtigt. Welche Einrichtungen insbesondere als zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtungen anzusehen sind, ergibt sich z. B. aus dem Anhang I zu den Entsendungsrichtlinien vom 25. Oktober 2000 (GMBI S. 1094) in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
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