Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge 

§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

65.1
Hinweise:
a) § 65 findet auch auf die bei Inkrafttreten des BeamtVG bereits vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 2).


b) § 65 gilt auch für entpflichtete Hochschullehrer (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 4, § 91 Abs. 2 Nr.1).


c) Eine Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände ist nicht mit einbezogen (vgl. § 53 Abs. 8). Das gleiche gilt für Werkverträge i. S. d. § 631 BGB.


 

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