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Beamtenversorgungsgesetz: § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.
(5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im übrigen ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85 Abs. 6 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind.
(6) und (7) (weggefallen)
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
69c.0
Hinweise:
a) § 69c enthält aus Anlass des VReformG 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) eine Reihe von Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am I. Januar 1999 vorhandene Beamte, die sich von ihrer Zweckbestimmung her wie folgt unterscheiden:
- Absatz 1 bestimmt für die vor dem 1. Januar 1999 eingetretenen Versorgungsfälle die Weiteranwendung der dort genannten Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. Alle anderen Änderungen finden (ggf. mit Übergangsregelungen) auch für die vor dem 1. Januar 1999 eingetretenen Versorgungsfälle Anwendung. Die Vorschrift knüpft an die Regelungssystematik in der Übergangsvorschrift des § 69b Abs. 2 Satz 1 an, wonach das neue Recht grundsätzlich auch für die zum In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger gilt. Die grundsätzliche Geltung der im VReformG 1998 enthaltenen Änderungen ist allerdings auf Versorgungsfälle beschränkt, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind. Ist der Versorgungsfall bereits vor dem 1. Januar 1992 eingetreten, gilt nach den §§69, 69a das frühere Recht grundsätzlich weiter, soweit die Anwendung von Vorschriften des ab 1. Januar 1992 geltenden Rechts nicht ausdrücklich bestimmt ist.
- Die Absätze 2 bis 7 enthalten Übergangsregelungen für die am 1. Januar 1999 vorhandenen Beamten. Die Regelungen knüpfen an die dort im Einzelnen bestimmten Sachverhalte an.
b) Die in Artikel 6 VReformG 1998 enthaltenen versorgungsrechtlichen Vorschriften gelten grundsätzlich auch für Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, soweit ihre Anwendung nicht durch Absatz 1 ausgeschlossen ist. Vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind alle Versorgungsfälle, in denen der Beamte spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in den Ruhestand getreten ist. Der Versorgungsfall von Witwen und Waisen ist vor dem 1. Januar 1999 eingetreten, wenn der Beamte, Ruhestandsbeamte oder entpflichtete Hochschullehrer spätestens am 31. Dezember 1998 verstorben ist.
c) Für die von §§ 69, 69a erfassten Versorgungsempfänger gilt das dort bestimmte frühere Recht weiter, soweit nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes Bezug genommen worden ist.
69c.2
Hinweise:
a) Für die Anwendung kommt es auf das statusrechtliche Wirksamwerden der Ernennung oder der Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt an (Beispiel: Einem Ministerialrat in Besoldungsgruppe A 16 wird ein Amt der Besoldungsgruppe B 3, einem Amtsinspektor in der Besoldungsgruppe A 9 wird ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage übertragen).
b) Absatz 2 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen einem Beamten auf Lebenszeit vor dem 1. Januar 200 I ein Amt in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit übertragen wurde und dieses Amt nach dem 31. Dezember 2000 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist.
69c.3
Absatz 3 erfasst auch Beamte, die nach dem 31. Dezember 1998 gemäß § 39 BBG oder entsprechendem Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Die Vorschriften gelten auch im Falle einer Versetzung des politischen Beamten zu einem anderen Dienstherrn. Ist der politische Beamte vor dem 1. Januar 1999 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden, so gelten die begünstigenden Regelungen auch dann, wenn der Beamte vom früheren oder von einem anderen Dienstherrn erneut als politischer Beamter berufen wird.
Hinweise:
Es ist zu unterscheiden, ob der politische Beamte im einstweiligen Ruhestand vom früheren Dienstherrn oder von einem anderen Dienstherrn erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wird. Der Beamte, der vom früheren Dienstherrn reaktiviert wird (§ 39 BBG oder entsprechendes Landesrecht), verliert seinen Anspruch auf Versorgung, weil sein einstweiliger Ruhestand endet (§ 40 BBG oder entsprechendes Landesrecht). Dagegen behält der Beamte im einstweiligen Ruhestand, der von einem anderen Dienstherrn in ein neues Beamtenverhältnis berufen wird, seinen Anspruch auf Versorgung im einstweiligen Ruhestand, der jedoch nach § 53 zu regeln ist. Tritt der Beamte auch aus dem neuen Beamtenverhältnis in den Ruhestand, so ist § 54 anzuwenden.
69c.4.1
Hinweise:
a) Satz 1 erfasst die Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist. Dazu gehören auch die Witwen und Waisen eines vor dem 1. Januar 1999 verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entpflichteten Hochschullehrers.
b) Wegen des Andauerns einer am 31. Dezember 1998 ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vgl. die Tz 69.1.4.
c) Für Wahlbeamte auf Zeit finden die bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Hinzuverdienstregelungen weiterhin Anwendung (vgl. § 53 Abs. 9, § 53a). Für Wahlbeamte auf Zeit in den neuen Ländern, die mangels Bestätigung im Amt nach der ersten Wahlperiode einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit in Höhe der Mindestversorgung erhalten, bleiben 40 v. H. des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei (§ 2 Nr. 1 BeamtVÜV).
d) Für Beamte im einstweiligen Ruhestand gelten die Sonderregelungen des § 53 Abs. 10.
69c.5
Hinweise:
a) Absatz 5 findet Anwendung auf die am 1. Januar 1999 vorhandenen Beamten sowie auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind. § 69 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 69a Nr. 3 Satz 2 bleiben unberührt.
b) Auf Versorgungsfälle, in denen der Beamte nach dem 31. Dezember 1998 erstmals im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung verwendet worden ist, findet § 56 i. d. F ab 1. Januar 1999 (Artikel 6 Nr. 28 VReformG 1998) Anwendung (Satz 1). Zur Anwendung dieser Fassung wird auf die VV und die Hinweise zu § 56 verwiesen.
c) Auf Versorgungsfälle, in denen der Beamte vor dem 1. Januar 1999 im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung verwendet worden oder eine am 31. Dezember 1998 bestehende Verwendung nach diesem Zeitpunkt verlängert worden ist, findet nach Maßgabe des Satzes 2 folgende Fassung des § 56 Anwendung:
- Fassung vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1998 (Artikel1 Nr. 17 BeamtVGÄndG 1993). Diese Fassung ist anzuwenden, wenn sie günstiger ist als die Anwendung des § 56 in der bis 30. September 1994 geltenden Fassung und der Ruhegehaltssatz nicht nach § 85 Abs. 1 (ggf. i. V m. § 85 Abs. 4 Satz 2), 2 oder 3 festgesetzt worden ist (§ 69c Abs. 5 Satz 3)
Anmerkung:
Die in der bis 3 I. Dezember 1998 geltende Fassung des § 56 kann günstiger sein, wenn wegen der Verwendung in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen anstelle einer laufenden Versorgung ein durch Umrechnung eines Kapitalbetrages vergleichsweise geringer monatlicher Rentenbetrag zu berücksichtigen ist und diesem ein höherer zeitbezogener Ruhensbetrag gegenübersteht. Wegen der Verrentung eines Kapitalbetrages siehe Hinweise 56.3.1.
- Fassung vom 1. Januar 1992 bis 30. September 1994 (Artikel 1 Nr. 23 BeamtVGÄndG). Diese Fassung ist anzuwenden,
- sofern die Anwendung des § 56 in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nicht günstiger ist und der Ruhegehaltssatz nicht nach § 85 Abs. 1 (ggf. i. V m. § 85 Abs. 4 Satz 2), 2 oder 3 festgesetzt worden ist (§ 69c Abs. 5 Satz 3);
- wenn der Ruhegehaltssatz nach § 85 Abs. 1 (ggf. i. V m. Absatz 4 Satz 2) festgesetzt worden ist, und zwar mit den in § 85 Abs. 6 Satz 2 enthaltenen Maßgaben bei Zeiten i. S. d. § 56 Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurden (§ 69c Abs. 5 Satz 3);
- Fassung bis 31. Dezember 1991 (BeamtVG, BGBl. I 1976 S. 2485). Diese Fassung ist anzuwenden,
- wenn der Ruhegehaltssatz nach § 85 Abs. 1 (ggf. i. V m. Absatz 4 Satz 2) festgesetzt worden ist, und zwar bei Zeiten i. S. d. § 56 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurden (§ 69c Abs.5 Satz 3, § 85 Abs. 6 Satz 2);
- wenn sich der Ruhegehaltssatz nach § 85 Abs. 2 oder 3 errechnet (§ 69c Abs. 5 Satz 3, § 85 Abs. 6 Satz 2).
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