Bundesbeamtengesetz: § ..1 Geltungsbereich

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Das Bundesbeamtengesetz (BBG) im Wortlaut

Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 

Erläuterung zu § 1 Bundesbeamtengesetz (Geltungsbereich)

Der Geltungsbereich entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem Geltungsbereich des bisherigen § 1. Für einzelne Beamtinnen und Beamte des Bundes kann gesetzlich etwas anderes bestimmt werden. Dazu gehören z. B. die Mitglieder des Bundesrechnungshofs, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes, Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes und Militärgeistliche der Evangelischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland und der Katholischen Kirche.

Für diese Beamtinnen und Beamten gibt es eigene Regelungen im Gesetz über den Bundesrechnungshof, im Bundespolizeibeamtengesetz, im Gesetz über den Auswärtigen Dienst sowie im Gesetz über die Militärseelsorge in Verbindung mit dem Militärseelsorgevertrag. Für Geistliche der Evangelischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland und der Katholischen Kirche gilt, dass sie auf der Grundlage des Militärseelsorgevertrages von 1957 (BGBl. 1957 II S. 1229) in Verbindung mit dem Gesetz über die Militärseelsorge von 1957 (BGBl. 1957 II S. 701) zu Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamten in der Militärseelsorge berufen werden können. Der Militärseelsorgevertrag und ergänzende Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche berücksichtigen die Besonderheiten dieser Beamtenverhältnisse.


 

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