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Minijobs - Neueregelung ab 01.01.2026
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Die Besoldung der 2,1 Mio. Beamtinnen und Beamte ist im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Auf dieser Website informieren wir mit unserem Besoldungslexikon von A bis Z über die wichtigsten Regelungen des Besoldungsrechts, beispielsweise wenn Beamte neben dem Hauptberuf noch eine weitere Tätigkeit ausüben, z.B. einen Minijob - hier die Neueregelung ab 1.1.2026.
Minijob als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (mit Neuregelungen ab 2026)
Bevor aktive oder ehemalige Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, sollten sie sich mit den geltenden Regelungen des Nebentätigkeitsrecht vertraut machen.
Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst informiert Beamtinnen und Beamte seit mehr als 25 Jahren über wichtige Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. gibt es das beliebte eBook zum Nebentätigkeitsrecht des öffentlichen Dienstes, das Sie für 7,50 Euro online bestellen können.
Daneben informieren wir mit diesem Internetangebot nebentaetigkeitsrecht.de über wichtige Fragen zur Ausübung einer Nebentätigkeit. In Bund, Ländern und Kommunen. Denn es gelten unterschiedliche Regelungen. Für Beamte gelten andere Rechtsgrundlagen als für Tarifbeschäftigte. Mit diesem Stichwortverzeichnis von A bis Z möchten wir Ihnen eine Hilfestellung geben.
Minijob als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
Minijob mit den Neuregelungen ab 2026
Ab 2026 steigt die Minijob-Verdienstgrenze durch den höheren Mindestlohn auf 603 Euro pro Monat (bzw. 7.236 Euro/Jahr), der Mindestlohn selbst auf 13,90 Euro/Stunde, was auch die Midijob-Grenze (603,01 Euro bis 2.000 Euro/Monat) betrifft, wobei auch die Rentenversicherungsbefreiung wieder rückgängig gemacht werden kann und höhere Pauschalen für Ehrenamtliche gelten.
Wichtige Änderungen für Minijobs ab 1. Januar 2026
Verdienstgrenze:
Erhöht sich von 556 Euro auf 603 Euro pro Monat.
Mindestlohn:
Steigt auf 13,90 Euro pro Stunde (in 2025 lag der Mindestlohn noch bei 12,82 Euro).
Midijob-Grenze:
Der Übergangsbereich beginnt bei 603,01 Euro und geht bis 2.000 Euro.
Rentenversicherung:
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht soll einmalig rückgängig gemacht werden können, voraussichtlich ab Mitte 2026.
Ehrenamtliche Tätigkeiten:
Die Ehrenamtspauschale (840 Euro wird auf 960 Euro erhöht); der Übungsleiterfreibetrag um 300 Euro erhöht (von 3.000 Euro auf 3.300 Euro).
Kurzfristige Beschäftigungen (Landwirtschaft):
Es werden neue Zeitgrenzen gelten: 90 Tage oder 15 Wochen im Jahr.
Vorteile und Auswirkungen
Für Minijobber:
Mehr Verdienstmöglichkeiten bei gleichem Stundenlohn.
Für Rentnerinnen und Rentner:
Ab 2026 können die Renten besser steuerfrei aufgebessert werden.
Arbeitgeber:
Sie profitieren von der höheren Grenze, müssen aber auch den gestiegenen Mindestlohn zahlen.
Umlage U1:
Der Satz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit (Arbeitgeber-Versicherung) sinkt bei der Knappschaft-Bahn-See von 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent.
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Red 20260116