Hohe Nachzahlung für Beamte und Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Nebentätigkeitsrecht für Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin

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Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation >>>zur (Vor)Bestellung 

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Nebentätigkeitsrecht für Beschäftigte des Landes Berlin

Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Berlin ist in den §§ 28 bis 33a Landesbeamtengesetz Berlin (Bln LBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 33 Bln LBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit zudem in der  Nebentätigkeitsverordnung von Berlin (Bln NtVO) zu finden.

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 29 Bln LBG geregelt, der weitgehend der Bundesvorschrift (§ 65 BBG) entspricht. Abweichend vom Bundesrecht sieht die Berliner Landesvorschrift gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 Bln LBG eine Befristung der Genehmigung einer Nebentätigkeit auf maximal zwei Jahre vor (beim Bund gemäß § 65 Abs. 3 S. 5 maximal fünf Jahre). Wie bei der Bundesregelung gilt auch im Bln LBG die so genannte Fünftel-Vermutung bezüglich der zeitlichen Beanspruchung durch Nebentätigkeiten. Allerdings enthält § 29 Abs. 2 S. 4 Bln LBG eine Sonderregelung für Lehrkräfte. Für sie ist die Bezugsgröße nicht die regelmäßige Wochenarbeitszeit, sondern die Pflichtstundenzahl. Für gelegentliche Nebentätigkeiten in geringem Umfang gilt gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Bln NtVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern kein dienstlicher Versagungsgrund besteht und das daraus erzielte Einkommen die Grenze von 51,13 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Bln NtVO anzuzeigen. Das Landesrecht enthält keine Vorschrift hinsichtlich der Zuständigkeit für die Genehmigungserteilung bzw. einer Delegationsbefugnis, wie sie beim Bund (in § 65 Abs. 4 BBG) vorgesehen ist.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 30 Bln LBG geregelt, der inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) übereinstimmt. § 30 Abs. 2 Bln LBG regelt, dass der Beamte dem Dienstherrn auch ein Hochschulstudium bzw. eine Berufsausbildung anzuzeigen hat.

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn ist in § 28 Bln LBG geregelt, der weitgehend der Bundesregelung (§ 64 BBG) entspricht. Allerdings wird in der Berliner Landesvorschrift auf das Verlangen der Dienstbehörde bzw. der obersten Dienstbehörde abgestellt.

Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 6 Abs. 2 S. 1 Bln NtVO geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach dieser Landesregelung gelten in Berlin folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:

Auch die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 31 Bln LBG im Wesentlichen analog zur Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt. Abweichend vom Bund wird in Berlin der Begriff „Dienstvorgesetzter“ durch eine für beamtenrechtliche Entscheidung zuständige Stelle ersetzt.

Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur

Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 29 Abs. 4 Bln LBG geregelt. In den §§ 10 bis 13 Bln NtVO sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

§ 33a BlnLBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.

Nebentätigkeitsregelungen in Berlin und beim Bund


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Berliner Dom: Mit einmaligen Gestaltungsmerkmalen ist es ein Muss für Liebhaber von Kirchen

Botanischer Garten: Der schöne Graten liegt in Berlin-Steglitz und gehört zu den artenreichsten botanischen Gärten der Welt.

Brandenburger Tor: eine der wichtigsten Sehenswürdigkeiten. Wurde vom Mahnmal der Teilung zum Symbol der deutschen Einheit.

Bundeskanzleramt: Hier ist Büro der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. 

Checkpoint Charlie: Der frühere Grenzübergang in der Friedrichstraße ist eine Attraktion bei Besucherinnen und Besuchern. 

East Side Gallery: ein kleiner Rest der Berliner Mauer.

Einkaufsparadies Friedrichstraße: Ein Erlebnis das zum Pflichtprogramm eines Berlinbesuchs zählt.

Fernsehturm Berlin: Der Fernsehturm am Alexanderplatz ist das höchste Bauwerk in Deutschland und das markanteste Wahrzeichen von Berlin.

Hackescher Markt: mit den berühmten Hackeschen Höfe in Berlin Mitte.

Holocaust-Mahnmal: Das Mahnmal erinnert an die von den Nationalsozialisten ermordeten Juden.

Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche: Die Kirche setzt mit ihrer Turmruine ein beeindruckendes Zeichen gegen den Krieg.

Kurfürstendamm: Sehen und gesehen werden am Kurfürstendamm ist das Motto.

Madame Tussauds: Unbedingt reingehen (Unter den Linden unweit vom Hotel Adlon).

Museumsinsel: Im Berliner Zentrum ein herausragender Museumskomplexe und gehört zum UNESCO-Weltkulturerbe.

Neue Synagoge: Was von ihr übrig blieb strahlt heute umso heller: Die Neue Synagoge in der Oranienburger Straße ist eine der bedeutendsten Synagogen in Deutschland.

Potsdamer Platz: Neubau nach der Wiedervereinigung. Das Ensemble aus Hochhäusern und futuristischen Neubauten bildet ein ganz eigenes Stadtviertel.

Reichstag: Das Reichstagsgebäude ist der Sitz des deutschen Bundestages und eine viel besuchte Sehenswürdigkeit.

Rotes Rathaus: Amtssitz des Regierenden Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters von Berlin.

Schloss Charlottenburg: Das Schloss ist die größte Schlossanlage Berlins.

Siegessäule: Die Siegessäule mit der goldenen Skulptur auf der Spitze gehört zu den bekanntesten Wahrzeichen Berlin's.

Stadtschloss Berlin: Das Bauvorhaben hat sehr viel Aufsehen erregt.

Teufelsberg: Der Teufelsberg im Grunewald ist ein Trümmerberg, Aussichtspunkt und ein Monument der Geschichte.

Tiergarten: Der Tiergarten ist die grüne Lunge von Berlin und liegt zwischen dem Brandenburger Tor und dem Berliner Zoo.

Weltzeituhr: Wurde zu DDR-Zeiten auf dem Alexanderplatz installiert und ist mittlerweils weltbekannt.

Zoologischer Garten: Der weltbekannte Berliner Zoo ist der älteste Zoo Deutschlands.

 

 

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