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Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung
(Sonderzahlungsgesetz - SZG)
vom 5.11.2003, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.06.2021
Übersicht
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Anspruchsvoraussetzungen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter
§ 3 - Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 4 - Ausschlusstatbestände
§ 5 - Höhe der Sonderzahlung
§ 6 - Sonderbetrag für Kinder
§ 7 - Stichtag, Zahlungsweise
§ 8 - Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen
§ 9 - Besoldungsdurchschnitt im Hochschulwesen
§ 10 - Inkrafttreten
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Beamtinnen und Beamte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land oder eine dem Land unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat, erhalten eine Sonderzahlung und einen Sonderbetrag für Kinder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie für ehrenamtliche Richterinnen und Richter.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter
(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember in einem der in § 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse und seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Juli ununterbrochen in einem hauptberuflichen Dienst oder Arbeitsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin) stehen oder gestanden haben.
(2) Als Dienstverhältnis nach Absatz 1 gilt auch das Dienstverhältnis einer teilzeitbeschäftigten Beamtin oder Richterin oder eines teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richters (§ 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin).
(3) Auf die nach Absatz 1 im Monat Juli beginnende Wartezeit werden die Zeiten, für die den Berechtigten Versorgungsbezüge nach § 3 Absatz 2 zugestanden haben, und Zeiten, in denen die Berechtigten den Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben, angerechnet.
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der oder dem Berechtigten für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie oder er zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes einberufen ist.
(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag sowie die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, aufgeführten Bezüge.
§ 4 Ausschlusstatbestände
(1) Personen, deren Bezüge für den Monat Dezember auf Grund vorläufiger Dienstenthebung wegen Einleitung eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten wurden, erhalten die Sonderzahlung und den Sonderbetrag für Kinder nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.
(2) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung und den Sonderbetrag für Kinder nicht, solange ihre Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.
(3) Die Sonderzahlung erhalten nicht Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger, die für den Monat Dezember einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten.
§ 5 Höhe der Sonderzahlung
(1) Die Sonderzahlung bemisst sich unter Berücksichtigung des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach der Besoldungsgruppe, die am 1. Dezember für die Bezügezahlung maßgebend ist. Sie beträgt ab dem Jahr 2018
1. für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 1.550 Euro, für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 berechnet, 775 Euro,
2. für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter in den übrigen Besoldungsgruppen 900 Euro, für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den übrigen Besoldungsgruppen berechnet, 450 Euro und
3. für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst 500 Euro.
Die jährliche Sonderzahlung darf bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern den monatlichen Versorgungsbezug nicht überschreiten.
(2) Hat die oder der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin) Dienst- oder Anwärterbezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2) erhalten, so vermindert sich die Sonderzahlung für die Zeiten, für die ihr oder ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt für die Monate des Entlassungsjahres, in dem Wehr- oder Zivildienst geleistet wird, wenn die oder der Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehrt. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Verminderung der Sonderzahlung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat. In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge bemisst sich die Sonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn des Urlaubs; dies gilt auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, soweit das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat.
(3) Sind Sonderzahlungen im laufenden Kalenderjahr bereits auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund diesem Gesetz entsprechender Vorschriften gewährt worden, vermindert sich die Sonderzahlung entsprechend.
§ 6 Sonderbetrag für Kinder
(1) Neben der jährlichen Sonderzahlung wird der oder dem Berechtigten für jedes Kind, für das ihr oder ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ein Sonderbetrag in Höhe von 50 Euro gewährt. § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird oder deshalb nicht gewährt wird, weil in der Person der Waise oder einer anderen Person Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, eine Person vorhanden ist, die nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anspruchsberechtigt ist oder die Waise Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat; dies gilt nicht, wenn die Waise bereits bei einer anderen Person nach Satz 1 zu berücksichtigen ist.
(2) Ist ein Sonderbetrag für ein Kind im laufenden Kalenderjahr bereits auf Grund eines Tarifvertrages oder entsprechender Vorschriften gewährt worden, entfällt der Sonderbetrag für dasselbe Kind nach diesem Gesetz.
§ 7 Stichtag, Zahlungsweise
(1) Für die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung und des Sonderbetrages für Kinder sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.
(2) Die Sonderzahlung und der Sonderbetrag für Kinder sind mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.
§ 8 Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen
Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen und für die Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus diesem Personenkreis; als laufender Versorgungsbezug gilt nicht das Übergangsgeld.
§ 9 Besoldungsdurchschnitt im Hochschulwesen
Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Gesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts ab dem Jahre 2003 nach § 34 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin zu berücksichtigen.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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Red 20220101