Berlin: Landesbesoldungsordnung A für das Land Berlin

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Anlage I
Landesbesoldungsordnung A  

Vorbemerkungen  

Landesbesoldungsordnung A  

Besoldungsgruppe 9   
Besoldungsgruppe 10
Besoldungsgruppe 11
Besoldungsgruppe 12
Besoldungsgruppe 13
Besoldungsgruppe 14
Besoldungsgruppe 15
Besoldungsgruppe 16

Landesbesoldungsordnung A - (künftig wegfallende Ämter) 

Besoldungsgruppe 5  
Besoldungsgruppe 6  
Besoldungsgruppe 7  
Besoldungsgruppe 8  
Besoldungsgruppe 9  
Besoldungsgruppe 10
Besoldungsgruppe 11
Besoldungsgruppe 13
Besoldungsgruppe 14
Besoldungsgruppe 15
Besoldungsgruppe 16

 

Anlage I
Landesbesoldungsordnungen - A und B -

Vorbemerkungen

1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

2. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu der jeweiligen Besoldungsordnung aufgeführt. Sie dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt oder das in der Bundesbesoldungsordnung A in der Überleitungsfassung für Berlin ausgebrachte Amt Oberin oder Pflegevorsteher innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen ausgebrachtes Amt möglich ist. Ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt darf auch neu verliehen werden, wenn das Land Berlin oder eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch Gesetz verpflichtet ist, einen Beamten zu übernehmen.

3. An Sonderschulen mit sowohl lernbehinderten als auch sonstig behinderten Schülern rechnen für die Einstufung der Funktionsämter zwei lernbehinderte Schüler als ein sonstig behinderter Schüler oder ein sonstig behinderter Schüler als zwei lernbehinderte Schüler.

4. Beamte in Organisationseinheiten von Senatsverwaltungen in Bonn führen, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Amtsbezeichnungen ausgebracht sind, die für die Beamten bei obersten Landesbehörden vorgesehenen Amtsbezeichnungen. Die Funktion des ständigen Vertreters des Generalsekretärs der Ständigen Konferenz der Kultusminister wird dem in der Bundesbesoldungsordnung B in der Überleitungsfassung für Berlin ausgebrachten Amt Senatsdirigent zugeordnet.

5. (aufgehoben)

6. Die ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.

7. Die Vorbemerkung 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin gilt entsprechend für Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A.

8. (aufgehoben)

9. Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Präsidenten oder Rektor einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

10. Beamte in Laufbahnen des Schuldienstes führen bei einer Verwendung bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung die für Beamte in diesen Laufbahnen vorgesehenen Amtsbezeichnungen, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Ämter ausgebracht sind.

11. Richtet sich bei Beamten in Laufbahnen des Schuldienstes die Zuordnung des übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl, so begründet ein Absinken der Schülerzahl unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, den Beamten in ein anderes Amt zu versetzen oder umzusetzen.

12. Auf Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) ist das in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin geregelte Amt „Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -“ entsprechend anwendbar.

13. Die in Nummer 12 genannten Lehrkräfte mit zwei Fächern, die den Fächern des Berliner Gymnasiums oder allgemeinbildenden Fächern der berufsbildenden Schulen entsprechen, können, wenn sie nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt mindestens 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung in der gymnasialen Oberstufe oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich bewährt haben, in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.

14. Auf Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer, die Fächern des Berliner Gymnasiums entsprechen, und zugleich einer Lehrbefähigung für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule oder, nach postgradualer Qualifizierung, bis zur Abiturstufe sind die in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin geregelten Ämter „Studienrat und Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -“ entsprechend anwendbar.

15. Auf Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht und, nach zusätzlicher Hochschulausbildung und Prüfung, für ein zweites Fach sind die in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin geregelten Ämter „Studienrat und Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -“ entsprechend anwendbar.

16 An Schulen, an denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (in Personalunion geführte Schulen), können die Ämter in der Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung für das Amt des Lehrers, für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern und für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik besetzt werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei rechnet für die Einstufung der Funktionsämter ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" wie zwei Schüler ohne Förderschwerpunkt und ein Schüler mit anderem Förderschwerpunkt wie zwei Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" oder wie vier Schüler ohne Förderschwerpunkt.

Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe 9

Gewerbekommissar

Besoldungsgruppe 10

Fachlehrer

- mit mindestens einjähriger pädagogischer Zusatzausbildung oder mit mindestens zweijähriger hauptberuflicher Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen im Angestelltenverhältnis oder mit der Bestellung zur Lehrassistentin und einer einjährigen hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit - 1) 2)

Gewerbeoberkommissar

Fußnoten
1) Als Eingangsamt
2) Erhält als Fachlehrer an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin nach fünfjähriger Dienstzeit als Fachlehrer eine Amtszulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 11

Fachlehrer

- mit der staatlichen Prüfung als Augenoptiker mit mindestens dreijähriger Dienstzeit als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 -

- mit einem Diplom als Sportlehrer nach einem sechssemestrigen Hochschulstudium - 1)

- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, zur Fachberatung der Schulaufsicht oder zur Verwendung in der Aus- und Fortbildung der Fachlehrer jeweils nach mindestens dreijähriger Dienstzeit als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 - 2) 5)

Gewerbehauptkommissar,

soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12

Lehrer

- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen - 1) 3) 4)

Fußnoten

1) Als Eingangsamt
2) Höchstens 30 v. H. der Planstellen für Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10; an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin jedoch mindestens vier Planstellen.
3) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung und Prüfung in den entsprechenden Fächern des Lehrers für untere Klassen nach dem Recht der ehemaligen DDR.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12
5) Jeweils ein Fachlehrer an jeder Lehranstalt für technische Assistenten in der Medizin erhält eine Amtszulage nach Anlage II

Besoldungsgruppe 12

Fachlehrer

- mit einem Diplom als Sportlehrer nach einem sechssemestrigen Hochschulstudium zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 1)

Gewerbehauptkommissar,

soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11

Lehrer

- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen - 3)

- mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 - 4) 5)

Sonderschullehrer 5) 6) 7)

Zweiter Konrektor
- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als beauftragter Leiter von Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulabschlusses mit mehr als 90 Hörern -2)

Fußnoten
1) Eine Stelle in jedem Bezirk
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
3) Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung oder einer Ergänzungsausbildung und Prüfung an einer Fortbildung für den Unterricht in den Klassen 5 und 6 erfolgreich teilgenommen und eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben.
4) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, von denen nur noch ein Fach einem Fach der Berliner Schule entspricht, sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen Ausbildung und Diplomabschluß für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, das einem Fach der Berliner Schule entspricht.
5) Als Eingangsamt
6) Diplomlehrer für Hilfsschulen mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach einem mindestens vierjährigen Studium an der Universität Rostock, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13; sie erhalten eine Amtszulage nach Anlage II.
7) Nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbene Befähigungen als Leiter für untere Klassen mit einem zusätzlichen Diplomabschluß als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung, Lehrkräfte mit nicht abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für untere Klassen mit Überleitung nach dreijähriger Ausbildung zum zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule Magdeburg mit Diplomabschluß als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung und Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen für Deutsch und Mathematik und ein Wahlfach mit einem zusätzlichen Diplomabschluß als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.

Besoldungsgruppe 13

Blindenoberlehrer 1) 4)

Erster Gewerbehauptkommissar

Gesamtschulrektor

- als Fachleiter -2)

Konrektor

- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule oder des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -2)

Lehrer
- mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung - 4) 6) 7)
Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik1) 4) 5)
Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen
Sekundarschulrektor
- als Fachleiter an einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule -2)
Sonderschullehrer 8)
Studienrat an einer Fachschule
- mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung und mit der Befähigung für den höheren Dienst -
Studienrat im Hochschuldienst
- an einer Universität oder der Universität der Künste Berlin mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung -
Taubstummenoberlehrer 1) 4)
Volkshochschulrat
- mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung und mit der Befähigung für den höheren Dienst -
Zweiter Konrektor
- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern - 2)
- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als beauftragter Leiter von Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulabschlusses mit mehr als 90 Hörern - 2)

Fußnoten
1) erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
2) erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
4) Als Eingangsamt.
5) Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für mindestens ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einem zusätzlichen Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen DDR.
6) Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung.
7) Die in Fußnote 6) genannten Lehrkräfte, die nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich dort bewährt haben, können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.
8) Der erste Halbsatz der Fußnote 6) zu Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben.

Besoldungsgruppe 14

Erster Oberamtsanwalt

- als Abteilungsleiter -

Gesamtschulrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe - 1)

- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -

Konrektor

- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule oder des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern -

- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule oder des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -1)

- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule oder des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern -3)

Oberstudienrat an einer Fachschule

- mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung und mit der Befähigung für den höheren Dienst -

Oberstudienrat im Hochschuldienst
- an einer Universität oder der Universität der Künste Berlin mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung -

Realschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer verbundenen Haupt- und Realschule -

= mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
= mit mehr als 360 Schülern - 1)

Realschulrektor
- als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule
- mit bis zu 180 Schülern -
- mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1)

Rektorin oder Rektor
- als Leiterin oder Leiter der schulischen Einrichtung in der Jugendstrafanstalt Berlin -
- als Leiterin oder Leiter der schulischen Einrichtung in der Justizvollzugsanstalt Tegel -
- als Leiter einer Grundschule

= mit bis zu 180 Schülern - 1)
= mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 3)

- als Leiter des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülern am Grundschulteil -1)
- als Leiter des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern am Grundschulteil -3)
- als Leiter von Lehrgängen an einer Volkshochschule zum Erwerb der Berufsbildungsreife, der Erweiterten Berufsbildungsreife und des Mittleren Schulabschlusses -
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulpraktischen Seminars für Lehreranwärter -

Sekundarschulrektor
- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule -

Sonderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule
- mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern -
- mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 180 Schülern - 1)
- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -
- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern - 1)
- mit einem anderen Förderschwerpunkt und angegliederten Berufsschulklassen - 1)

Sonderschulrektor
- als Leiter einer Schule
- mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit bis zu 90 Schülern -
- mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern - 2)
- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit bis zu 45 Schülern -
- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern - 2)

Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe -1)

Volkshochschuloberrat
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Volkshochschule
- bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -

Zweiter Konrektor
- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern -1)

Zweiter Realschulkonrektor
- an einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -

Zweiter Sonderschulkonrektor
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 270 Schülern -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 135 Schülern -

Fußnoten
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 15

Direktor am Botanischen Garten und Botanischen Museum und Professor

Direktor einer Integrierten Sekundarschule
- als Leiter einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe -1)7)
- als Leiter einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe -

Gesamtschuldirektor
- als Leiter einer Mittelstufe einer Gesamtschule mit Oberstufe -
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe -
- als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe - 1)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe -

Kanzler
- der „Alice Salomon“ - Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik -
- der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ -
- der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ -
- der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) -

Oberschulrat 2)
- bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -

Realschulrektor
- als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 360 Schülern -

Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -
- als Leiter des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern am Grundschulteil -

Schulrat 6)
- bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -

Sekundarschulrektor
- als Leiter der Mittelstufe einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe - 7)

Seminardirektor
- als Leiter eines schulpraktischen Seminars für Lehreranwärter -

Sonderschulrektor
- als Leiter einer Schule
- mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 180 Schülern -
- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern -
- mit einem anderen Förderschwerpunkt und angegliederten Berufsschulklassen -

Stellvertretender Direktor der Unfallkasse Berlin

Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe 7)

Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters
= einer Gesamtschule mit Oberstufe - 3)
= einer Gesamtschule ohne Oberstufe -
= einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe -3)
= einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe -

- eines Oberstufenzentrums 3)
= eines Oberstufenzentrums, zugleich Leiter einer Abteilung - 3)
- an einem Oberstufenzentrum als Leiter einer Abteilung
= die einem zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasium oder einem Oberstufengymnasium mit mindestens zwei Schultypen entspricht - 3)
= mit mehr als 360 Schülern - 3) 5)
= mit bis zu 360 Schülern - 5)
- beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister -
- als Leiter der Landesstelle für gewerbliche Berufsförderung in Entwicklungsländern -
- als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende - 3)

Studiendirektor an einer Fachschule
- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 4)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule
= mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern - 5)
= mit mehr als 360 Schülern - 3) 5)
- als Leiter einer Fachschule
= mit bis zu 80 Schülern - 5)
= mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern - 3) 5)
- an einem Oberstufenzentrum als Leiter einer Fachsschulabteilung
= mit mehr als 360 Schüler - 3)5)
= mit bis zu 360 Schülern - 5)

Volkshochschuldirektor
- als Leiter einer Volkshochschule -
- bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -

Fußnoten
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
4) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte an einer Fachschule.
5) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
6) Als Eingangsamt.
7) Es handelt sich auch dann um eine Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe, wenn an der Schule eine Oberstufe im Verbund mit einer anderen Schule oder mehreren anderen Schulen eingerichtet ist.

Besoldungsgruppe 16

Kanzler
- der Hochschule für Wirtschaft und Recht -

Leitender Direktor des Botanischen Gartens und Botanischen Museums und Professor

Oberschulrat
- bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -

Oberstudiendirektor
- als Leiter
= des allgemeinbildenden Unterrichts an der Polizeischule -
= einer Gesamtschule mit Oberstufe -
= einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe -
= eines Oberstufenzentrums -
= eines Schulpraktischen Seminars für Lehramtsanwärter des höheren Dienstes -
- beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister -

Oberstudiendirektor an einer Fachschule
- als Leiter einer Fachschule mit mehr als 360 Schülern - 1)

Fußnoten
1) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 


 

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