Berlin: Verordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung)

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Verordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung)

vom 10.02.1981, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18.12.2018 (GVBl. S. 740)

Inhaltsübersicht


§ 1   

§ 2  

§ 3 

§ 4 

§ 5 

§ 6 

§ 7 


Auf Grund des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Neufassung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081 / GVBl. S. 2527) wird verordnet:

§ 1

Lehrer der Besoldungsgruppen A 11 und A 12, sofern die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, und Fachlehrer der Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 12 sowie Lehrer für Fachpraxis erhalten für die Dauer ihrer ausschließlichen Verwendung an Sonderschulen eine Stellenzulage von 51,13 €.

§ 2

Studienräte und Oberstudienräte erhalten für die Dauer der überwiegenden Verwendung als Koordinator der curricularen Planungsgruppen für die berufsfeldbezogenen Oberstufenzentren eine Stellenzulage von 51,13 €.

§ 3

Lehrer der Besoldungsgruppen A 12 und A 13, Lehrer an Sonderschulen, Blindenoberlehrer, Taubstummenoberlehrer sowie Studienräte und Oberstudienräte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Fachseminarleiter eine Stellenzulage von 76,69 €. Die Regelung in Satz 1 gilt für Lehrkräfte, die sich am 30. Dezember 2018 im Amt des Sekundarschulrektors in der Besoldungsgruppe A13 befinden, mit Wirkung vom 1. April 2015 und für Lehrkräfte, die sich am 30. Dezember 2018 im Lehramt an Grundschulen befinden, mit Wirkung vom 1. August 2017 entsprechend. Die Stellenzulage steht nur zu, wenn die Verwendung als Fachseminarleiter mindestens 35 v. H. der Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme bemißt sich nach der Pflichtstundenermäßigung.

§ 4

Lehrer der Besoldungsgruppen A 12 und A 13, Lehrer an Sonderschulen, Studienräte und Oberstudienräte
erhalten für die Dauer ihrer ausschließlichen Verwendung im Strafvollzugsdienst eine Stellenzulage von 76,69 €. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Vorbemerkung 7 zu den Landesbesoldungsordnungen oder nach Vorbemerkung 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§ 5

(1) Die in § 2 und § 3 bezeichneten Funktionen dürfen Oberstudienräten nur übertragen werden, soweit die in der Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung genannte Höchstgrenze nicht ausgeschöpft ist.

(2) Eine Stellenzulage steht nur zu, wenn die Funktion ständig wahrgenommen wird. Für Beamte in Beförderungsämtern wird die Stellenzulage ferner nur gewährt, wenn die Funktionen des Beförderungsamtes daneben in vollem Umfange ausgeübt werden.

(3) Werden mehrere der in den §§ 1 bis 4 genannten Funktionen wahrgenommen, so wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen unterschiedlicher Höhe nur die höhere Stellenzulage gewährt.

§ 6

Verringern sich durch diese Verordnung die Bezüge eines Beamten, so gilt Artikel IX § 12 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173 / GVBl. S. 1344) entsprechend.

§ 7

Diese Verordnung tritt, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt, am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


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