Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2022) - alle Artikel -

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Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2022) - alle Artikel -

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1. beamtete Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter des Landes Berlin,
2. beamtete Dienstkräfte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge, die das Land Berlin oder die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen haben.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und
2. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2 Anpassung der Besoldung für das Jahr 2022

(1) Um 2,8 Prozent werden ab 1. Dezember 2022 erhöht

1. die Grundgehaltssätze, ausgehend von den sich aus Anlage 1 Nummer 1 bis 4 der auf Grundlage des Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) erfolgten Bekanntmachung vom 3. März 2021 (GVBl. S. 266) ergebenden Beträgen,
2. die Amtszulagen, die Stellenzulagen sowie die allgemeine Stellenzulage, ausgehend von den sich aus den Anlagen 4 und 5 der Bekanntmachung vom 3. März 2021 ergebenden Beträgen,
3. die Beträge für den Familienzuschlag der Stufen 1 bis 3, ausgehend von den sich aus Anlage 2 der Bekanntmachung vom 3. März 2021 ergebenden Beträgen.

(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Dezember 2022 um 50 Euro, ausgehend von den sich aus Anlage 3 der auf Grundlage von Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften erfolgten Bekanntmachung vom 3. März 2021 ergebenden
Beträgen, erhöht.

(3) Um 2,24 Prozent werden ab 1. Dezember 2022 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag, ausgehend von den sich aus den Anlagen 6 bis 14 der auf Grundlage von Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften erfolgten Bekanntmachung vom 3. März 2021 ergebenden Beträgen, erhöht.

(4) Ab 1. Dezember 2022

1. steigt der Erhöhungsbetrag für den Familienzuschlag der Stufe 2 in der Besoldungsgruppe A 6 auf 164,88 Euro und in der Besoldungsgruppe A 7 auf 115,83 Euro und wird der Erhöhungsbetrag für den Familienzuschlag der Stufe 2 in der Besoldungsgruppe A 8 auf 21,56 Euro festgelegt,
2. wird der Erhöhungsbetrag für den Familienzuschlag der Stufe 3 in der Besoldungsgruppe A 6 auf 187,56 Euro und in der Besoldungsgruppe A 7 auf 188,73 Euro festgelegt und steigt der Erhöhungsbetrag für den Familienzuschlag der Stufe 3 in der Besoldungsgruppe A 8 auf 189,39 Euro.

§ 3 Sonstige Regelungen

Die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend für

1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5. die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen auf Grund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde,
6. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge, die nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, fortgelten,
7. die besonderen Grundgehaltssätze, die bei Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 1975 als fortgeltendes Recht festgesetzt worden sind, sowie Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder sonstige festgesetzte Grundgehaltssätze.

§ 4 Bekanntmachung der Beträge

Die für Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Beträge der nach § 2 erhöhten und neu festgelegten Bezüge im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

§ 5 Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Bei den am 1. August 2011 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern
gelten die Erhöhungen nach den §§ 2 und 3 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, und für die in Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.

(2) Für nicht von Absatz 1 erfasste Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach den §§ 2 und 3 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,7 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Dies gilt entsprechend für 1. Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,
2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und
3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Dezember 2022 um 68,18 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnung A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

(5) Für die Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften gelten die Anpassungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie den §§ 2 und 3 als Anpassung im Sinne des § 70 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] geändert worden ist.

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nachdem der Senat beschlossen hat, einen Gesetzentwurf, der die Anpassung der Besoldung nach Absatz 1 zum Gegenstand hat, dem Abgeordnetenhaus vorzulegen, können vorbehaltlich der Verabschiedung des Gesetzes durch das Abgeordnetenhaus Abschläge oder Vorauszahlungen gezahlt werden, sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Auf den Bezügemitteilungen ist ein entsprechender Vorbehaltsvermerk anzubringen.“

2. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann nach den Maßgaben des § 5 Absatz 3 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBL. S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein höheres Eingangsamt verliehen werden. Sofern für ganze Laufbahngruppen oder Laufbahnzweige ein höheres Eingangsamt verliehen werden soll, ist - außer in Fällen des § 5 Absatz 3 Nummer 2 des Laufbahngesetzes - das Einvernehmen der für das Besoldungsrecht zuständigen
Senatsverwaltung einzuholen.“

3. In § 33 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Landesbeamtenversorgungsgesetzes in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.

4. § 72 wird wie folgt gefasst:

„§ 72 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie
(1) Einer zu gewinnenden Dienstkraft kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden, um einen bestimmten Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können oder um sicherzustellen, dass Funktionen in bestimmten Aufgabenbereichen wahrgenommen werden. In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 kann eine Prämie nach Satz 1 nicht gewährt werden. Die Zahlung einer Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel nach § 13 bleibt unberührt.

(2) Die Prämie wird für höchstens 72 Monate gewährt. Sie soll grundsätzlich in einem Gesamtbetrag gezahlt werden. Abweichend davon kann zur Vermeidung von haushalterischen Zwängen oder auf Grund persönlicher Gründe der Prämienempfängerin oder des Prämienempfängers die Prämie in halbjährlichen Teilbeträgen
gezahlt werden.

(3) Der Gewährungszeitraum endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der besonderen Altersgrenzen nach § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 107 des Landesbeamtengesetzes.

(4) Für die Gewährung der Prämie gelten für jeden Monat der Gewährung folgende Höchstsätze:

1. in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zehn Prozent des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie
2. in der Besoldungsgruppe W 1, den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 3 und höher zehn Prozent des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe.

Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Prämiengewährung geltende Grundgehalt.
(5) Bei der Entscheidung über die Gewährung und Höhe der Prämie sowie über den Zeitraum, für den die Prämie gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Bedeutung des Dienstpostens,
2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens,
3. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen,
4. die Bedarfs- und Bewerberlage sowie
5. die fachlichen Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers.

(6) Zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Informationstechnologie (IT) kann der maßgebliche Höchstsatz nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden. Die Informationstechnologie nach Satz 1 umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinne von Satz 1 dar.

(7) Im dringenden dienstlichen Interesse kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie gewährt werden, um die Abwanderung einer Dienstkraft aus dem Landesdienst zu verhindern, wenn das Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen Arbeitgebers vorliegt; das Einstellungsangebot ist in Textform vorzulegen. Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 sowie Absatz 5 gelten entsprechend. In den Fällen der Prämiengewährung nach Satz 1 verringern sich die Höchstsätze nach Absatz 4 Satz 1 um die Hälfte.

(8) Die Dienstkraft, welcher eine Prämie nach den Absätzen 1 oder 7 gewährt worden ist, ist verpflichtet, für den Gewährungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten zu verbleiben oder eine Funktion im jeweiligen Aufgabenbereich wahrzunehmen. Der Gewährungszeitraum wird durch begründete Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, entsprechend verlängert. Ein Beschäftigungsverbot nach § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2020 (GVBl. S. 58) in der jeweils geltenden Fassung, gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des Satzes 2. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt, ist die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen.

Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die die Dienstkraft nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn die Dienstkraft stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

(9) Zu den begründeten Unterbrechungen nach Absatz 8 Satz 2 zählen insbesondere Zeiten

1. der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. der Beurlaubung mit Dienstbezügen und ohne Dienstbezüge aus besonderen Anlässen nach § 80 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. von krankheitsbedingtem Ausfall,
4. der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5. von Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 54c des Landesbeamtengesetzes.

(10) Die Prämie nach den Absätzen 1 und 7 wird nicht gewährt neben einer Zulage nach Anlage II, Nummer 1 Absatz 4 zu den Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung W. Die Prämie nach Absatz 7 wird beamteten Dienstkräften des Landes Berlin nicht gewährt, die an einem Lehrertauschverfahren teilnehmen.

(11) Bei Teilzeitbeschäftigung ist für die Prämie nach Absatz 1 § 6 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Ändert sich während des Zeitraums, für den die Prämie gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich die Prämie entsprechend.

(12) Die Ausgaben für die Prämien nach den Absätzen 1 und 7 einer Dienststelle dürfen zusammen 0,5 Prozent der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.

(13) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(14) Die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Gewährung der Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie durch Rechtsverordnung zu regeln.

(15) In den Fällen, in denen bereits Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit nach § 72 in der bis zum [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung gewährt werden, gilt diese Fassung insbesondere bei erneuter Gewährung des Sonderzuschlags fort.“

5. In § 73a Satz 3 wird das Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ durch das Wort „Landesbeamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

6. Dem § 74b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die für ein Firmenticket entstehenden Kosten unter 15 Euro liegen, wird maximal ein Zuschuss in Höhe des wirtschaftlichen Gegenwerts gewährt.“

7. Dem § 74c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die für ein Firmenticket entstehenden Kosten unter 15 Euro liegen, wird maximal ein Zuschuss in Höhe des wirtschaftlichen Gegenwerts gewährt.“

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 687) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. § 8 wird aufgehoben.
3. Die §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.
4. In der Anlage I (Landesbesoldungsordnungen – A und B -) werden in der Landesbesoldungsordnung B in der Besoldungsgruppe 4 die Wörter „Präsident des Landesamts für Gesundheit und Soziales*“ durch die Wörter „Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Gesundheit und Soziales“ ersetzt und die Fußnoten
gestrichen.
5. In der Anlage I (Landesbesoldungsordnungen – A und B -) werden in der Landesbesoldungsordnung B in der Besoldungsgruppe 5 die Wörter „Vizepräsident des Rechnungshofs“ gestrichen.
6. In der Anlage I (Landesbesoldungsordnungen – A und B -) werden in der Landesbesoldungsordnung B der Besoldungsgruppe 6 die Wörter „Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Rechnungshofs von Berlin“ angefügt.
7. In der Anlage I (Landesbesoldungsordnungen – A und B -) werden in der Landesbesoldungsordnung B (künftig wegfallende Ämter) der Besoldungsgruppe 5 die Wörter „Vizepräsident des Rechnungshofs“ angefügt.

Artikel 4
Änderung des Senatorengesetzes

Das Senatorengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Überleitungsfassung für Berlin“ eingefügt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ durch das Wort „Landesbeamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird“ durch die Wörter „ehemalige Mitglied des Senats die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Bezirksamtsmitgliedergesetzes

Das Bezirksamtsmitgliedergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „und das 27. Lebensjahr vollendet hat“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ durch das Wort „Landesbeamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
3. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist die Amtszeit eines Mitgliedes eines Bezirksamtes noch nicht beendet, wenn es die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht, kann die Bezirksverordnetenversammlung beschließen,
dass die Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf der Amtszeit hinausschiebt.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Anschluß“ durch das Wort „Anschluss“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „71,75“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 6 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Wortlaut des § 10 wird folgender Satz vorangestellt:
„Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.“
2. § 34 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Besoldung, Versorgung oder sonstige Geldleistungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
3. In § 75 Absatz 2 werden die Wörter „am 31. August 2006 geltenden Fassung“ durch die Wörter „Überleitungsfassung für Berlin“ ersetzt.
4. § 75a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten alle Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sowie Ausbildungszeiten und Zeiten des Vorbereitungsdienstes. Der Dienstzeit nach Satz 1 sind Zeiten
1. einer Beurlaubung mit und ohne Dienstbezüge,
2. einer Teilzeitbeschäftigung, unabhängig vom Beschäftigungsumfang, und
3. eines Grundwehrdienstes, eines Zivildienstes und eines freiwilligen Wehrdienstes, soweit sie nach § 9 Absatz 8 Satz 3, § 12 Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 2 und 3 oder § 16 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen wehr- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, innerhalb der Dienstzeiten nach Satz 1 gleichgestellt. Zeiten einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst und Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst zählen nicht als Dienstzeit im Sinne von Satz 1.“
5. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ durch das Wort „Landesbeamtenversorgungsgesetz“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „am 31. August 2006 geltenden Fassung“ durch die Wörter „Überleitungsfassung für Berlin“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ durch die Wörter „des Landesbeamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „am 31. August 2006 geltenden Fassung“ durch die Wörter „Überleitungsfassung für Berlin“ ersetzt.
6. Dem § 77 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Innerdeutsche Dienstreisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln sind mit der Bahn zurückzulegen, es sei denn, dass für die Beamtin oder den Beamten wegen
1. dringender dienstlicher Gründe,
2. Reiseerschwernissen aufgrund einer körperlichen oder gesundheitlichen Beeinträchtigung oder
3. der besseren Wahrnehmung der tatsächlichen Betreuung eines mit der Beamtin oder mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege eines mit der Beamtin oder mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 8a Absatz 2 Nummer 2, sofern eine Alternative zur Betreuung oder Pflege durch
die Beamtin oder den Beamten nicht besteht, das Benutzen anderer regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erforderlich ist. Bei der Benutzung anderer regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel als der Bahn für innerdeutsche Dienstreisen sind die Gründe im Dienstreiseantrag darzulegen."

7. In § 98 Absatz 2 werden die Wörter „Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ durch das Wort „Landesbeamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
8. In § 112 erster Halbsatz werden die Wörter „Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ durch das Wort „Landesbeamtenversorgungsgesetz“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Juni 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 15a werden die Wörter „und auf Zeit“ gestrichen.
b) In der Angabe zu § 67 werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Überleitungsfassung für Berlin“ eingefügt.
c) Nach der Angabe zu § 108c wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 108d Übergangsregelung aus Anlass der Überleitung der Versorgungsberechtigten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 in die Besoldungsgruppe A 5 sowie der Erhöhung der Mindestversorgung für am 31. Dezember 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger“
2. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Überleitungsfassung für Berlin“ eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 werden jeweils nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Überleitungsfassung für Berlin“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Wörter „§ 27 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „getreten“ durch die Wörter „versetzt worden“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „entspricht“ die Wörter „oder das keiner Laufbahn angehört“  eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.“
cc) In Satz 9 werden die Wörter „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Wörter „§ 27 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Wörter „§ 24 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.“
5. In § 8 Absatz 1 und in § 9 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres“ gestrichen.
6. In § 10 Satz 1 und § 11 werden jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“ gestrichen.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte“ gestrichen.
8. In § 12a werden nach den Wörtern „des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Überleitungsfassung für Berlin“ eingefügt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „getreten“ durch die Wörter „versetzt worden“ und die Wörter „Eintritt in den Ruhestand“ durch die Wörter „Beginn des Ruhestands“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht“ durch die Wörter „§ 44 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres liegt,“ gestrichen.
10. In § 14 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen.
11. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der nach § 14 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 2 und § 85 Absatz 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und er
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte nach § 53 Absatz 7 bezieht, die im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres und“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 35 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder“
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „ein Erwerbseinkommen“ durch das Wort „Einkünfte“ ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt gefasst:
㤠15
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
„Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Gleiches gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist.“
13. § 15a wird wie folgt gefasst:
㤠15a
Beamte auf Probe in leitender Funktion
(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Probe mit leitender Funktion im Sinne des § 97 des Landesbeamtengesetzes nicht anzuwenden.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.“
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes“ und die Wörter „nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht“ durch die Wörter „über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt.
15. In § 21 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
16. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 20 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach Buch 4, Abschnitt 1, Titel 7, Untertitel 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte.“
17. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht“ durch „§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes“ und die Wörter „§ 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt.
18. In § 29 Absatz 4 werden nach den Wörtern „des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Überleitungsfassung für Berlin“ eingefügt.
19. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 64 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Wörter „§ 61 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen.
20. In § 33 Absatz 5 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen.
21. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, erhält er Unfallruhegehalt.“
b) In Absatz 2 erster Halbsatz wird das Wort „getretenen“ durch das Wort „versetzten“ ersetzt.
22. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 1 werden das Wort „getreten“ durch die Wörter „versetzt worden ist“ und die Wörter „des Eintritts“ durch die Wörter „der Versetzung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „A 6“ durch die Angabe „A 8“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden das Wort „getreten“ durch die Wörter „versetzt worden ist“ und die Wörter „des Eintritts“ durch die Wörter „der Versetzung“ ersetzt.
23. In § 38 Absatz 1 werden nach dem Wort „Eintritt“ die Wörter „oder Versetzung“ eingefügt.
24. § 43 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. als Angehöriger eines Verbandes der Polizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder“
b) In Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen.
25. In § 45 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde“ durch die Wörter „zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle“ ersetzt.
26. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Überleitungsfassung für Berlin“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts oder des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter „§§ 22, 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
27. § 47a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Überleitungsfassung für Berlin“ eingefügt.
b) In Absatz 4 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Überleitungsfassung für Berlin“ eingefügt.
28. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Altersgrenze“ das Wort „besonderen“ und nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Überleitungsfassung für Berlin“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entsprechenden Landesrecht“ durch die Wörter „§ 24 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
29. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „, für Beamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister,“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung zu treffen; sie kann diese Entscheidungen auf andere Stellen übertragen.“
c) In Absatz 7 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 59 der Außenwirtschaftsverordnung“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
30. § 50a Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
31. § 50e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben und
5. sie keine Einkünfte nach § 53 Absatz 7 beziehen, die im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Vorschriften der §§ 35 ff. oder §§ 235 ff.“ durch die Angabe „§ 35 oder § 235“ ersetzt.
32. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 39 Absatz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Vergütungsgruppe“ durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung
im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen des Satzes 3 zutreffen, entscheidet auf Antrag der jeweiligen Einrichtung oder des Versorgungsberechtigten die für das Versorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung oder die von ihr bestimmte Stelle.“
33. § 54 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
34. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „zuzüglich“ die Wörter „ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres sowie“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
35. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 21 Nummer 2 in Verbindung mit § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 36 und 37 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.“
36. § 60 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kommt ein Ruhestandsbeamter seinen Verpflichtungen aus § 29 Absatz 2, 4 und 5, § 30 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nach, obwohl auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge.“
37. § 61 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 36 und 37 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.“
38. In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 53 bis 56“ durch die Angabe „§§ 53 bis 56a“ ersetzt.
39. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht“ durch die Wörter „§ 37 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Überleitungsfassung für Berlin“ eingefügt.
40. § 64 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Satz 1 auf andere Stellen übertragen.“
41. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“ gestrichen.
42. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Überleitungsfassung für Berlin“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Überleitungsfassung für Berlin“ eingefügt.
43. § 68 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit der für das Versorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.“
44. In § 70 Absatz 1 wird das Wort „Bundesgesetz“ durch das Wort „Gesetz“ ersetzt.
45. § 84 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung trifft die für das Versorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung oder die von ihr bestimmte Stelle.“
46. In § 85a Satz 1 werden die Wörter „§ 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht“ durch die Wörter „§ 37 oder § 47 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
47. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 2.
c) In dem neuen Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetzbuchs“ die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
48. § 105 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
1. Gesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
2. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; diese können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.“
49. § 107 wird wie folgt gefasst:
„§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
Zur Durchführung dieses Gesetzes kann die für das Versorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung Verwaltungsvorschriften erlassen. Der Senat von Berlin kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.“
50. In § 107b Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
51. In § 108a Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „den Vorschriften der §§ 35 ff. oder §§ 235 ff.“ durch die Angabe „§ 35 oder § 235“ ersetzt.
52. Nach § 108c wird folgender § 108d eingefügt:
„§ 108d Übergangsregelung aus Anlass der Überleitung der Versorgungsberechtigten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 in die Besoldungsgruppe A 5 sowie der Erhöhung der Mindestversorgung für am 31. Dezember 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Verringern sich die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgrund der Überleitung der Versorgungsberechtigten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 in die Besoldungsgruppe A 5 und der Erhöhung des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts infolge der Anrechnung von Renten nach § 14 Absatz 5, § 55 dieses Gesetzes und § 2 Nummer 9 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 2011 (GVBl. 266, 282), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird ab dem 1. Januar 2021 eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den im Monat Dezember 2020 und den im Monat Januar 2021 gezahlten Versorgungsbezügen gewährt. Bei der Berechnung bleiben die Sonderzahlung und der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.

Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung des Versorgungsbezuges um den vollen Betrag der Erhöhung. Satz 2 gilt entsprechend.“

Artikel 8
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

In § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 678) geändert worden ist, wird die Angabe „3,74 Euro“ durch die Angabe „3,84 Euro“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte

Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt
durch Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „A 1“ durch die Angabe „A 5“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angaben „A 2 bis A 4“ und „13,69 Euro“ gestrichen und werden die Angabe „16,17 Euro“ durch die Angabe „16,62 Euro“, die Angabe „22,18 Euro“ durch die Angabe „22,80 Euro“ und die Angabe „30,58 Euro“ durch die Angabe „31,44 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „20,68 Euro“ durch die Angabe „21,26 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „25,57 Euro“ durch die Angabe „26,29 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „30,37 Euro“ durch die Angabe „31,22 Euro“ ersetzt.
dd) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „35,49 Euro“ durch die Angabe „36,48 Euro“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

In § 6 Absatz 2 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 12. August 1988 (GVBl. S. 1491, 1948), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 15 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, werden die Angabe „A 1“ durch die Angabe „A 5“, die Angabe „3 681,30“ durch die Angabe „3 960“, die Angabe „4 294,85“ durch die Angabe „4 573“, die Angabe „4 908,40“ durch die Angabe „5 187“, die Angabe „5 521,95“ durch die Angabe „5 800“ und die Angabe „6 135,50“ durch die Angabe „6 414“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Polizei-Laufbahnverordnung

§ 29 der Polizei-Laufbahnverordnung vom 3. September 2021 (GVBl. S. 1102), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die zum 1. März 2022 einzustellenden lebensälteren Bewerberinnen und Bewerber.“

Artikel 12
Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung

Dem § 10 der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1479) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Übernehmen mehrere Beamte die Vertretung eines verhinderten Beamten oder teilen sich mehrere Beamte die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle eines im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten steht ihnen die nach Satz 1 vorgesehene Erhöhung der Höchstbeträge nach § 9 nur anteilig zu.“

Artikel 13
Überleitungen

Die Dienstkraft, welche zum 31. Dezember 2022 das Amt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofs von Berlin wahrnimmt, wird vorbehaltlich von Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in die nach Artikel 3 Nummer 6 vorgesehene Besoldungsgruppe übergeleitet. Tritt Artikel 3 Nummer 5 bis 7 dieses Gesetzes nach dem 31. Januar 2023 in Kraft, erfolgt die in Satz 1 vorgesehene Überleitung rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem Artikel 3 Nummer 5 bis 7 dieses Gesetz in Kraft tritt. 

 


 

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Red 20230101

 

 

 

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