Berlin: Landesbesoldungsgesetz (LBesG): § 4 Einweisung in eine Planstelle

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Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Berlin

§ 4 Einweisung in eine Planstelle

Wer als Beamter oder Richter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.


 

 

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