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Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Berlin
§ 8 Besondere Bestimmungen bei Altersteilzeit
(1) Abweichend von § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin wird für die Dauer des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, oder nach § 111 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 25 vom Hundert der Bezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, gewährt. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), findet keine Anwendung.
(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel IV § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) sind Zeiten einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, oder nach § 111 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig.
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