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§ 12* Höhe des Entgelts
(1) Das Entgelt außerhalb des von § 32 Landeskrankenhausgesetzes erfaßten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-)Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall
a) 5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
b) 10 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal,
c) 5 v. H. für den Verbrauch von Material,
d) 10 v. H. für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.
(2) Soweit die Pauschalsätze nach Absatz 1 Buchstaben a bis c in einzelnen Bereichen die tatsächlichen Kosten überschreiten oder unterschreiten, kann das fachlich zuständige Senatsmitglied im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen besondere Regelungen treffen.
(3) Das fachlich zuständige Senatsmitglied kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten und Vorteile abdecken, für anwendbar erklären.
(4) Wird im Einzelfall nachgewiesen, daß das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 v. H. niedriger oder höher ist als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert
1. der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
2. der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,
4. des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich) festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen.
§ 12 Abs. 1 Satz 1: Ber. GVBl. 1988 S. 1948
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