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§ 15 Übergangsvorschrift
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn erlöschen spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung; bis dahin sind die bisherigen Bestimmungen über die Entrichtung eines Entgelts weiter anzuwenden.