Nebentätigkeitsverordnung von Berlin: § 5* Befristung, allgemeine Erteilung, Untersagung und Widerruf der Genehmigung

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§ 5* Befristung, allgemeine Erteilung, Untersagung und Widerruf der Genehmigung  

(1) Eine Genehmigung soll nur für den Einzelfall erteilt werden. Bei einer fortlaufend wahrgenommenen Nebentätigkeit ist die Genehmigung zu befristen; sie erlischt spätestens nach Ablauf von zwei  ahren oder bei einemWechsel der Dienststelle. Wird keine neue Genehmigung erteilt, soll dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit bewilligt werden. …

(2) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn
1. die Nebenbeschäftigungen nur gelegentlich und außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden und einen geringen Umfang haben,
2. kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und
3. die Vergütung insgesamt 51,13 E im Monat nicht übersteigt.

§ 5 Abs. 1 Satz 4: Aufgeh. durch Art. II d. VO v. 15. 11. 1999, GVBl. S. 595
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Geänd. durch Art. XII Nr. 1 d. VO v. 29. 5. 2001, GVBl. S. 165
72. Erg.Lfg. (Januar 2002)

Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist anzuzeigen. Sie ist zu untersagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.


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