Nebentätigkeitsverordnung von Berlin: § 6* Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

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§ 6* Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst  

(1) Für eine Nebentätigkeit im Landesdienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für
1. Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten,
2. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
Wird der Beamte für die Nebentätigkeit in seinem Hauptamt entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gezahlt werden.

(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen
                                                                                                                     €
für Beamte in den Besoldungsgruppen                                     Bruttobetrag                                                    
A 1 bis A 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  3 681,30
A 9 bis A 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  4 294,85
A 13 bis A 16, B 1, R 1 und R 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  4 908,40
B 2 bis B 5, R 3 bis R 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 5 521,95
ab B 6, R 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 6 135,50
Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.


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