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§ 40* Dienstvergehen
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin betätigt oder
2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik oder des Landes Berlin zu beeinträchtigen, oder
3. gegen § 26 (Amtsverschwiegenheit), gegen § 33 a (Ruhestandsbeamte, Anzeigepflicht und Verbot einer Nebentätigkeit) oder gegen § 34 (Annahme von Belohnungen und Geschenken) verstößt oder
4. seinen Verpflichtungen nach § 80 Abs. 3 oder entgegen § 74 oder § 80 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Disziplinargesetz.
* § 40 Abs. 3: Neugef. durch Art. II Nr. 5 d. Ges. v. 29. 6. 2004, GVBl. S. 263
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