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§ 72 Einstweiliger Ruhestand
(1) Der Senat kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen:
1. Staatssekretäre,
2. den Leiter der Presse- und Informationsabteilung der Senatskanzlei,
3. den Leiter der Protokoll- und Auslandsabteilung der Senatskanzlei,
4. den Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn innerhalb der in Satz 4 genannten Frist eine Versetzung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 nicht möglich ist. Beginnt der einstweilige Ruhestand erst nach Ende der Frist von zwölf Monaten, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Stellen eingespart werden. Sie muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden. Freie Stellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
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