Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 1 Geltungsbereich

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Berlin geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte beim Land Berlin geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


 

Zur Übersicht der Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Berlin 

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 1 Geltungsbereich

 

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in § 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Für Ansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes gelten ab dem 3. Dezember 2003 als Eheschließung auch die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch eine Eingetragene Lebenspartnerin oder ein Eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch eine frühere Eingetragene Lebenspartnerin oder ein früherer Eingetragener Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Eingetragene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Eingetragener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. Für Ansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Zeit vom 1. August 2001 bis 2. Dezember 2003 die Sätze 1 und 2 entsprechend, soweit die Ansprüche im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wurden.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Berlin mit Umland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um die Bundeshauptstadt Berlin.Es gibt unzählige Aktivitäten für den Aufenthalt in Berlin: Brandenburger Tor, Großer Tiergarten, Boulevard auf der Prachtstraße Unter den Linden, Madame Tussauds, Einkaufsparadies Friedrichstraße, Holocaust-Mahnmal, Potsdamer Platz, Pariser Platz, Reichstag, Fernsehturm, Weltzeituhr, Alexanderplatz, Berliner Dom, Checkpoint Charlie, Museumsinsel mit Museen (Das Alte Museum, Ägyptisches Museum, Alte Nationalgalerie u.Pergamonmuseum


 

Red 20221103

mehr zu: Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-berlin.de © 2024