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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 1 Geltungsbereich
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in § 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Für Ansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes gelten ab dem 3. Dezember 2003 als Eheschließung auch die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch eine Eingetragene Lebenspartnerin oder ein Eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch eine frühere Eingetragene Lebenspartnerin oder ein früherer Eingetragener Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Eingetragene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Eingetragener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. Für Ansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Zeit vom 1. August 2001 bis 2. Dezember 2003 die Sätze 1 und 2 entsprechend, soweit die Ansprüche im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wurden.
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Red 20221103