Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 108 Generalverweis

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 108 Generalverweis

 

Abschnitt XV
Schlußvorschriften

§ 108 Generalverweis

Soweit in Rechtsvorschriften unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten diese als Verweis auf die entsprechenden Regelungen nach diesem Gesetz.


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Red 20221103

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