Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 45a Meldung von Dienstunfalldaten an das Statistische Amt der Europäischen Union

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 45a Meldung von Dienstunfalldaten an das Statistische Amt der Europäischen Union

 

Abschnitt V
Unfallfürsorge

§ 45a Meldung von Dienstunfalldaten an das Statistische Amt der Europäischen Union

(1) Die Unfallkasse Berlin leitet die zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 3) erforderlichen Daten über Dienstunfälle der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 2 des Landesbeamtengesetzes) zusammen mit ihren laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der Unfallversicherten über ihren Spitzenverband an das zuständige Bundesministerium weiter.

(2) Die Dienstherren übermitteln der Unfallkasse Berlin in einem einheitlichen Meldeverfahren alle für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten. Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.


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Red 20221103

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