Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin § 108b Befristete Ausnahme für nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Leistungen

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 108b Befristete Ausnahme für nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Leistungen

 

Abschnitt XV
Schlußvorschriften

§ 108b Befristete Ausnahme für nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Leistungen

In der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 gewährte Leistungen, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Einkünfte oder Erwerbseinkommen.


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Red 20221103

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