Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Berlin geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte beim Land Berlin geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


 

Zur Übersicht der Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Berlin 

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

 

Abschnitt II
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.

Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Berlin mit Umland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um die Bundeshauptstadt Berlin.Es gibt unzählige Aktivitäten für den Aufenthalt in Berlin: Brandenburger Tor, Großer Tiergarten, Boulevard auf der Prachtstraße Unter den Linden, Madame Tussauds, Einkaufsparadies Friedrichstraße, Holocaust-Mahnmal, Potsdamer Platz, Pariser Platz, Reichstag, Fernsehturm, Weltzeituhr, Alexanderplatz, Berliner Dom, Checkpoint Charlie, Museumsinsel mit Museen (Das Alte Museum, Ägyptisches Museum, Alte Nationalgalerie u.Pergamonmuseum


 

Red 20221103

mehr zu: Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-berlin.de © 2024