Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 68 Ehrenbeamte

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 68 Ehrenbeamte

 

Abschnitt IX
Versorgung besonderer Beamtengruppen

§ 68 Ehrenbeamte

Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.


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Red 20221103

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