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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin: § 108a Übergangsregelung
Abschnitt XV
Schlußvorschriften
§ 108a Übergangsregelung
§ 14a findet entsprechende Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand tritt und bei Beginn des Ruhestandes die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der §§ 35 ff. oder §§ 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erreicht hat, sofern die Voraussetzungen nach § 14a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 erfüllt sind. § 50e findet entsprechende Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand tritt und bei Beginn des Ruhestandes die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der §§ 35 ff. oder §§ 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erreicht hat, sofern die Voraussetzungen nach § 50e Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 erfüllt sind.
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Red 20221103