Landesbeamtengesetz Berlin: § 10 Beamter auf Lebenszeit

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§ 10 Beamter auf Lebenszeit

(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

1. die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,

2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,

3. sich in einer Probezeit bewährt hat.
Eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nur zulässig, wenn es sich um Elternzeit oder um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz handelt oder die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs anerkannt hat, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.


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