Landesbeamtengesetz Berlin: § 114 Zustellung von Entscheidungen

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§ 114 Zustellung von Entscheidungen   

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird und die Sicherung des Nachweises des Zuganges der Verfügung oder Entscheidung erforderlich ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.


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