Landesbeamtengesetz Berlin: § 117 Beweismittel

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§ 117 Beweismittel   

Können Urkunden, die für die Geltendmachung von Rechten nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, nicht beigebracht werden, so können als Beweismittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelassen werden. Zuständig für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 156 des Strafgesetzbuches) ist in diesen Fällen auch die Dienststelle, die für die Entscheidung über die geltend gemachten Rechte zuständig ist.


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