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§ 62 Abordnung
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm dieWahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Wird ein Beamter des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen nicht der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den Landesdienst (§ 2) abgeordnet, finden für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des Abschnitts III mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid (§ 23), Jubiläumszuwendungen (§ 46), Amtsbezeichnung (§ 47), Besoldung (§ 48), sonstige Geldleistungen (§ 49), Versorgung (§ 50) und über den Forderungsübergang (§ 52) entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Bezüge und sonstigen Geldleistungen (§ 49) ist auch der Dienstherr (§ 2 Abs. 2) verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.
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