Landesbeamtengesetz Berlin: § 104 Gemeinsames Wohnen

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§ 104 Gemeinsames Wohnen 

(1) Die Polizeivollzugsbeamten können für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung oder einer Übung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.

(2) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschriften.


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