Hohe Nachzahlung für Beamte und Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landesbeamtengesetz Berlin: § 35e Beurlaubung ohne Dienstbezüge

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Zur Übersicht der Landesbeamtengesetzes von Berlin 

§ 35e Beurlaubung ohne Dienstbezüge

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 30 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht
zuwiderlaufen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach Absatz 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 35 a Abs. 5, die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, solange er
1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach Absatz 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 35 a Abs. 5 zwölf Jahre nicht überschreiten.

(5) Bis zum 31. Dezember 2004 kann dem Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.

(6) Während einer Beurlaubung nach Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) Die Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub nach den Absätzen 1 und 4 zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(8) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 4 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.


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Botanischer Garten: Der schöne Graten liegt in Berlin-Steglitz und gehört zu den artenreichsten botanischen Gärten der Welt.

Brandenburger Tor: eine der wichtigsten Sehenswürdigkeiten. Wurde vom Mahnmal der Teilung zum Symbol der deutschen Einheit.

Bundeskanzleramt: Hier ist Büro der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. 

Checkpoint Charlie: Der frühere Grenzübergang in der Friedrichstraße ist eine Attraktion bei Besucherinnen und Besuchern. 

East Side Gallery: ein kleiner Rest der Berliner Mauer.

Einkaufsparadies Friedrichstraße: Ein Erlebnis das zum Pflichtprogramm eines Berlinbesuchs zählt.

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Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche: Die Kirche setzt mit ihrer Turmruine ein beeindruckendes Zeichen gegen den Krieg.

Kurfürstendamm: Sehen und gesehen werden am Kurfürstendamm ist das Motto.

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Reichstag: Das Reichstagsgebäude ist der Sitz des deutschen Bundestages und eine viel besuchte Sehenswürdigkeit.

Rotes Rathaus: Amtssitz des Regierenden Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters von Berlin.

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Tiergarten: Der Tiergarten ist die grüne Lunge von Berlin und liegt zwischen dem Brandenburger Tor und dem Berliner Zoo.

Weltzeituhr: Wurde zu DDR-Zeiten auf dem Alexanderplatz installiert und ist mittlerweils weltbekannt.

Zoologischer Garten: Der weltbekannte Berliner Zoo ist der älteste Zoo Deutschlands.

 

 

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