Landesbeamtengesetz Berlin: § 78 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag

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§ 78 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag 

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 77 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.


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