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§ 44 Beihilfen
(1) Die Beamten und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen nach den für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen jeweils geltenden Vorschriften (Beihilfevorschriften) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.
(2) Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.
(3) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften) sind nicht beihilfefähig.
(4) Die nach Anwendung des § 14 der Beihilfevorschriften verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen
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| A 7 bis A 8 | um 50 Euro, |
| A 9 bis A 12 | um 100 Euro, |
| A 13, A 14, C 1, AH 1 bis AH 4, W 1 und R 1 bis zur 8. Lebensaltersstufe |
um 200 Euro, |
| A 15, A 16, B 2, C 2, C 3, AH 5, AH 6, W 2 und R 1 ab der 9. Lebensaltersstufe und R 2 |
um 310 Euro, |
| B 3 bis B 7, C 4, AH 7, W 3 und R 3 bis R 7 | um 460 Euro, |
| B 8 bis B 11 und R 8 | um 770 Euro, |
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gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
(5) Für Beamte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet regelt sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Bemessungssatz ihrer Besoldung. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die Kostendämpfungspauschale im Verhältnis der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit.
(6) Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt die Kostendämpfungspauschale beiWitwen undWitwern 40 vom Hundert der für die Besoldungsgruppe maßgeblichen Kostendämpfungspauschale.
(7) Von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale werden folgende Personengruppen ausgenommen:
1. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2. Beamte in der Elternzeit, soweit ihnen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird,
3. Waisen,4. Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, und
5. Versorgungsempfänger mit Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und ihre Hinterbliebenen.
(8) Die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale entfällt für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit.
(9) Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr.
(10) Die Senatsverwaltung für Inneres kann in den zur Ausführung dieser Vorschriften im Land Berlin erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend von den in Absatz 1 genannten Vorschriften regeln.
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