Landesbeamtengesetz Berlin: § 93 Vorbereitung der Verhandlungen, Verhandlungsleitung

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§ 93 Vorbereitung der Verhandlungen, Verhandlungsleitung 

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sich der Vorsitzende der für den Landespersonalausschuss in der Senatsverwaltung für Inneres einzurichtenden Geschäftsstelle.


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